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Kommissare zu bestellen, welche die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in
allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen
Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Großherzoglich Sächsischen und Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaischen Gebiete belegenen Strecken der Bahn erfolgt durch die Königlich Preu—
ßischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebs-
verwaltung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen sind.
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich jener Strecken den betreffenden
Organen der Landesregierung ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen
bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Sächsischen oder dem Herzoglich-
Sachsen-Coburg-Gothaischen Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staats-
angehörigkeitsverhältnisses.
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten
beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen Unterbeamten
innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige der letzteren vorzugsweise Rücksicht ge-
nommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen
gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der Bahn gegen die
Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den betreffenden Gerichten und — in-
soweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden.
Artikel X.
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung ver-
pflichten Sich, von der Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden
keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Ge-
meinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel Xl.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn werden die Großherzoglich Sächsische und die Herzog-
lich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung, solange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des
Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum
und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden, so bleibt den genannten Staats-
regierungen das Recht vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des Prenßischen Eisenbahngesetzes vom
3. November 1838 anzukaufen.