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fassungsmäßiger Vertretung des Landesherrn der nachstehend abgedruckte, mit
dem 1. Januar 1900 in Kraft tretende Nachtrag zu den Statuten der Spar-
kasse zu Berka al Jlm bis auf Widerruf bestätigt worden.
Weimar, den 31. Oktober 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
Nachtrag
zu den Statuten der Sparkasse zu Verka a/Alm
vom 21. März 1883.
8 7a.
Mündelgelder-Einlagen.
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung
gemacht worden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormund-
schaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom Vor-
mund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften:
1. Die Schuldbücher sind sowohl auf dem Unschlage wie auf allen Seiten durch Aufdruck als
„Schuldbücher über Mündelgelder“ augenfällig kenntlich zu machen.
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der Gegen-
vormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse ertheilt, oder
die von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde
nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts urkundlich nach-
gewiesen wird.
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so hat
er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft bei-
zubringen.
Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder theilweis stehen
zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto auf ein ge-
wöhnliches Sparkassebuch zu übertragen.