Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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fassungsmäßiger Vertretung des Landesherrn der nachstehend abgedruckte, mit 
dem 1. Januar 1900 in Kraft tretende Nachtrag zu den Statuten der Spar- 
kasse zu Berka al Jlm bis auf Widerruf bestätigt worden. 
Weimar, den 31. Oktober 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
Nachtrag 
zu den Statuten der Sparkasse zu Verka a/Alm 
vom 21. März 1883. 
  
8 7a. 
Mündelgelder-Einlagen. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht worden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormund- 
schaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom Vor- 
mund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften: 
1. Die Schuldbücher sind sowohl auf dem Unschlage wie auf allen Seiten durch Aufdruck als 
„Schuldbücher über Mündelgelder“ augenfällig kenntlich zu machen. 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der Gegen- 
vormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse ertheilt, oder 
die von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde 
nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts urkundlich nach- 
gewiesen wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so hat 
er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft bei- 
zubringen. 
Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder theilweis stehen 
zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto auf ein ge- 
wöhnliches Sparkassebuch zu übertragen. 
 
	        
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