Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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[1361 V. Mit Räücksicht darauf, daß seit einiger Zeit ein neues Derivat des 
Morphiums, welches den Namen Heroin führt und nicht ungefährliche Eigen- 
schaften besitzt, in ausgedehnterem Umfang als Arzneimittel in Anwendung 
gebracht wird, sehen wir uns veranlaßt, zu der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. März 1897, betreffend Vorschriften über die Abgabe stark wirkender 
Arzueimittel 2c. (Regierungs-Blatt S. 40 ff.), die nachfolgenden Zusätze bezüg- 
lich Einschiebungen anzuordnen: 
1. In dem Verzeichnisse hinter Herba Hyoscyami 
. „Heroinum et ejus sSalia — Herofn und dessen 
Sale . . . ..... 0,015 g“. 
2. Im § 4 Absatz 1 hinter Morphin 
. „Herofn“. 
3. Im § 4 Absatz 2 hinter 
a) Morphin in der ersten Zeile 
... „Heroin“" und mit der Veränderung des jetzigen Textes „oder 
dessen“ in 
„oder deren“ und 
b) hinter „an Morphin oder dessen Salzen 0,03 g“ 
„an Herokn oder dessen Salzen. 00015 g“. 
Weimar, den 8. November 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. von Wurmb. 
[(137] V. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben den nachstehend 
abgedruckten, mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tretenden Nachtrag zu den 
Statuten der städtischen Sparkasse in Weida bis auf Widerruf zu bestätigen geruht. 
Weimar, den 8. November 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
	        
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