Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Zweiter Nachtrag 
zur Sparkassen · Ordnung für die Stadt Ilmenau 
vom 14. August 1891. 
  
Art. I. 
§ 13 erhält folgende Fassung: 
Mündelgelder-Einlagen. 
8 13. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung ge— 
macht worden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormund— 
schaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom Vor— 
mund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften: 
1. Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlage und auf dem ersten Blatte, sondern auf 
allen Seiten durch Aufdruck als „Schuldbücher über Mündelgelder“ augenfällig kenntlich zu 
machen. 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der Gegen— 
vormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse ertheilt, oder die 
von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde nach— 
gewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts urkundlich nachgewiesen wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so 
hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft 
beizubringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder 
theilweis stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassenbuch der Sparkasse zurückzugeben und 
das Konto auf ein gewöhnliches Sparkassenbuch zu übertragen. 
Art. II. 
§ 16 erhält folgende Fassung: 
16. 
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender 
Wirkung an jeden Inhaber des Einlagebuches (Schuldbuches) auszahlen. 
Verpflichtet zur Zahlung ist die Sparkasse nur demjenigen Inhaber, der sich ihr gegen- 
über als rechtsmäßigen Inhaber des betreffenden Einlagebuches (Schuldbuches) gehörig ausweist. 
Jede theilweise Rückzahlung wird in das Einlagebuch eingetragen und in Gemäßheit des 
89Nunterschriftlich vollzogen; ein solchergestalt erfolgtes Abschreiben hat der Inhaber des Einlage- 
buches gleich einer von ihm ausgestellten Quittung gegen sich gelten zu lassen. 
Wird die ganze Einlage oder der Rest derselben zurückgenommen, so ist das Einlagebuch 
anstatt Quittung zurückzugeben. Die zurückgegebenen Einlagebücher werden mit Ungültigkeitsvermerk
	        
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