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§ 11.
Von Zeit zu Zeit, jedenfalls jährlich einmal, am zweckmäßigsten wohl
zwischen Ostern und Pfingsten, hat der Gemeindewaisenrath die von ihm be-
stellten Waisenpflegerinnen, sowie die in seinem Bezirk wohnenden, ihm vom
Vormundschaftsgericht bekannt gegebenen Vormünder, Gegenvormünder, Pfleger
und Beistände zu einer Vormundschaftssitzung zu berufen, um mit ihnen die
persönlichen und, soweit nöthig auch die Vermögensverhältnisse der Mündel und
Pflegebefohlenen zu besprechen.
Die Besprechungen sollen sich auch auf Kinder erstrecken, welche unter
elterlicher Gewalt stehen, wenn Verhältnisse vorliegen, welche nach den Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (88§ 1639, 1665 bis 1675, 1686, 1687)
ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts nöthig erscheinen lassen.
Das Vormundschaftsgericht ist von Ort und Zeit der Sitzung zu benach-
richtigen. Die Vormünder, Gegenvormünder, Pfleger und Beistände sind ver-
pflichtet, sich zu diesen Sitzungen einzufinden.
Der Gemeindevorstand, die Bezirksvorsteher, der Ortsgeistliche und der
Lehrer sind, insoweit sie nicht schon dem Gemeindewaisenrathe als Mitglieder
angehören, zu den Vormundschaftssitzungen besonders einzuladen. Sind in
einem Orte Geistliche und Lehrer verschiedener Religionsgemeinschaften angestellt,
so muß die Einladung an den Geistlichen und den Lehrer jeder Gemeinschaft
ergehen.
In Orten, in welchen mehrere Geistliche und Lehrer derselben Religions-
gemeinschaft angestellt sind, ist die Einladung an den ersten Geistlichen und den
ersten Volksschullehrer zu richten. Vertretung durch einen der anderen Geist-
lichen und einen der anderen Lehrer der betreffenden Gemeinschaften ist zulässig.
Die Vorschriften der Ministerial-Verordnung vom 14. Juni 1873 Satz L
und II (Regierungsblatt S. 142), durch welche den Geistlichen und Lehrern
als solchen Fürsorge für Bevormundete aufgegeben wird, bleiben auch weiter
in Kraft.
§ 12.
Ueber jede Vormundschaftssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das
Protokoll ist von dem Gemeindewaisenrath und in den Fällen, in denen dieser
aus mehreren Mitgliedern besteht, von dem Vorsitzenden oder einem anderen
von diesem zu bestimmenden Mitgliede des Gemeindewaisenraths zu führen.
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