Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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§ 11. 
Von Zeit zu Zeit, jedenfalls jährlich einmal, am zweckmäßigsten wohl 
zwischen Ostern und Pfingsten, hat der Gemeindewaisenrath die von ihm be- 
stellten Waisenpflegerinnen, sowie die in seinem Bezirk wohnenden, ihm vom 
Vormundschaftsgericht bekannt gegebenen Vormünder, Gegenvormünder, Pfleger 
und Beistände zu einer Vormundschaftssitzung zu berufen, um mit ihnen die 
persönlichen und, soweit nöthig auch die Vermögensverhältnisse der Mündel und 
Pflegebefohlenen zu besprechen. 
Die Besprechungen sollen sich auch auf Kinder erstrecken, welche unter 
elterlicher Gewalt stehen, wenn Verhältnisse vorliegen, welche nach den Vor- 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (88§ 1639, 1665 bis 1675, 1686, 1687) 
ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts nöthig erscheinen lassen. 
Das Vormundschaftsgericht ist von Ort und Zeit der Sitzung zu benach- 
richtigen. Die Vormünder, Gegenvormünder, Pfleger und Beistände sind ver- 
pflichtet, sich zu diesen Sitzungen einzufinden. 
Der Gemeindevorstand, die Bezirksvorsteher, der Ortsgeistliche und der 
Lehrer sind, insoweit sie nicht schon dem Gemeindewaisenrathe als Mitglieder 
angehören, zu den Vormundschaftssitzungen besonders einzuladen. Sind in 
einem Orte Geistliche und Lehrer verschiedener Religionsgemeinschaften angestellt, 
so muß die Einladung an den Geistlichen und den Lehrer jeder Gemeinschaft 
ergehen. 
In Orten, in welchen mehrere Geistliche und Lehrer derselben Religions- 
gemeinschaft angestellt sind, ist die Einladung an den ersten Geistlichen und den 
ersten Volksschullehrer zu richten. Vertretung durch einen der anderen Geist- 
lichen und einen der anderen Lehrer der betreffenden Gemeinschaften ist zulässig. 
Die Vorschriften der Ministerial-Verordnung vom 14. Juni 1873 Satz L 
und II (Regierungsblatt S. 142), durch welche den Geistlichen und Lehrern 
als solchen Fürsorge für Bevormundete aufgegeben wird, bleiben auch weiter 
in Kraft. 
§ 12. 
Ueber jede Vormundschaftssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das 
Protokoll ist von dem Gemeindewaisenrath und in den Fällen, in denen dieser 
aus mehreren Mitgliedern besteht, von dem Vorsitzenden oder einem anderen 
von diesem zu bestimmenden Mitgliede des Gemeindewaisenraths zu führen. 
1899 81
	        
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