Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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materialien in die Gefängnißzelle verabfolgt werden. Ebenso sind die ein— 
gehenden Briefe nur mit Genehmigung der gedachten Beamten in ihren Händen 
zu belassen. Wird diese Erlaubniß nicht ertheilt, so sind die Briefe dem Ge— 
fangenen, nachdem er sie gelesen hat, abzunehmen und für ihn bis zu seiner 
Entlassung aufzubewahren. 
Vorbehaltlich weiter gehender Bewilligung aus besonderen Gründen darf 
jeder Gefangene nur alle vier Wochen einen Brief absenden und einen Brief 
empfangen. Oefter eingehende oder wegen ihres Inhalts beanstandete Briefe 
werden nicht mitgetheilt. 
Die dem Gefangenen ertheilte Erlaubniß, Briefe zu schreiben, kann dem- 
selben im Falle des Mißbrauchs entzogen werden. 
Die Erlaubniß zur Abfassung von Eingaben an die Gerichte und Auf— 
sichtsbehörden ist den obigen Beschränkungen nicht unterworfen, soweit dieselben 
nicht beleidigenden oder anstößigen Inhalts sind. 
Wird ein für den Gefangenen eingegangener Brief nicht übergeben oder 
eine Eingabe oder ein Brief des Gefangenen zurückgehalten, so wird ihm davon 
unter Angabe des Grundes Kenntniß gegeben. 
Verkehr mit dem Vertheidiger. 
Untersuchungsgefangenen ist der schriftliche Verkehr mit dem Vertheidiger 
gestattet. So lange jedoch das Hauptverfahren nicht eröffnet ist, ist die Be- 
stimmung des Richters darüber einzuholen, ob schriftliche Mittheilungen des 
Gefangenen oder des Vertheidigers zurückzuweisen sind, wenn deren Einsicht 
dem Richter nicht gestattet wird. 
Amtliche Zustellungen. 
§ 75. 
Alle Zustellungen an Gefangene erfolgen in Gegenwart eines Gefängniß- 
beamten. 
K. Seelsorge, Unterricht, Lektüre. 
Seelsorge. 
8 76. 
Keinem Gefangenen darf der seelsorgerische Zuspruch eines Geistlichen 
seines Bekenntnisses versagt werden.
	        
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