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Das Protokoll soll eine kurze Angabe des Verhandelten enthalten. Nament—
lich ist in dem Protokolle zu vermerken, ob und welche Ausstellungen sich gegen
die Vormundschafts= oder Pflegschaftsführung, gegen die Ausübung der elter-
lichen Gewalt oder gegen die Handlungen des Beistandes rücksichtlich der Für-
sorge für die Person oder das Vermögen eines Bevormundeten oder unter
Pflegschaft oder unter elterlicher Gewalt Stehenden ergeben haben. Von solchen
Ausstellungen hat der Gemeindewaisenrath dem Vormundschaftsgerichte Anzeige
zu erstatten.
8 13.
Die Mitglieder des Gemeindewaisenraths haben die ihnen in ihrer amt—
lichen Eigenschaft bekannt gewordenen, der Geheimhaltung bedürfenden Familien—
verhältnisse und anderen Thatsachen geheim zu halten.
8 14.
Hinsichtlich der Aktenführung gelten folgende Vorschriften:
Die dem Gemeindewaisenrath vom Vormundschaftsgerichte zugehenden
Mittheilungsbogen sind unter Vorheftung eines alphabetischen Namensverzeich—
nisses der Mündel und Pflegebefohlenen in einem besonderen Aktenstücke zu
sammeln und nach Maßgabe der späteren Mittheilungen unter Verweisung auf
diese zu berichtigen und zu ergänzen.
Ebenso ist die Verlegung des Aufenthaltsortes des Mündels oder Pflege-
befohlenen auf Grund der nach § 1851 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
von dem Vormund oder Pfleger zu erstattenden Anzeige unter Hinweis auf diese
in der Spalte für Bemerkungen einzutragen.
Die völlige Erledigung eines Mittheilungsbogens ist mittels Durchkreuzung
kenntlich zu machen. Auch ist zulässig, einzelne erledigte Eintragungen mittels
Durchkreuzung zu kennzeichnen, doch darf die Lesbarkeit der Eintragung nicht
beeinträchtigt werden.
Vergleiche die Mustereintragungen in dem der Verordnung vom 9. No-
vember 1899 angefügten Formular.
Das dem Aktenstück vorgeheftete alphabetische Namensverzeichniß ist durch
Ausstreichung der Namen derjenigen Personen, bezüglich deren eine Fürsorge
des Gemeindewaisenrathes nicht mehr besteht, stets auf dem Laufenden zu er-
halten.