Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

541 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vor- 
mundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom 
Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften: 
1. Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlage und auf dem ersten Blatte, sondern auf 
allen Seiten durch Aufdruck als „Schuldbücher über Mündelgelder" augenfällig kenntlich zu machen. 
2. Kapitalrückzjahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der 
Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse ertheilt 
oder die von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte, 
Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ur- 
kundlich nachgewiesen wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so hat 
er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft beizu- 
bringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder theilweis 
stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto auf 
ein gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen. 
[146)] V. Von der Direktion der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft „Atropos“ 
in Leipzig ist an Stelle des C. Lindner in Weimar, bisherigen Hauptagenten 
derselben (Ministerial-Bekanntmachung vom 21. November 1898, Reg.-Blatt 
S. 288), Hermann Fratzscher in Weimar zum Hauptagenten für das Groß- 
herzogthum ernannt worden. 
Weimar, den 18. November 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
147|] VI. Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Versicherungs-Gesell- 
schaft „Hamburg“ in Hamburg die widerrufliche Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe 
im Großherzogthum erhalten und den Kaufmann Haus Pescht in Weimar zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat. 
Weimar, den 24. November 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. · 
Für den Departements-Chef: 
Krause.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.