Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die in dieser Beziehung auf die Abhaltung des Gottesdienstes in den 
Gefängnissen getroffenen Einrichtungen bleiben bestehen. Wo die Räumlichkeiten 
es gestatten, ist ein regelmäßiger gemeinschaftlicher Gottesdienst einzurichten. 
Untersuchungsgefangene dürfen zu dem gemeinschaftlichen Gottesdienste nur 
mit ausdrücklicher Genehmigung des Nichters zugelassen werden. 
Strafgefangene haben dem regelmäßigen Gottesdienste beizuwohnen, sofern 
sie nicht krank oder aus besonderen Gründen durch den Gefängnißvorsteher von 
der Theilnahme entbunden sind. 
Civilgefangenen steht die Theilnahme am gemeinschaftlichen Gottesdienste frei. 
Den Gefangenen ist Gelegenheit zum Genusse des heiligen Abendmahls 
im Gefängnisse zu geben; ein Zwang zur Betheiligung darf nicht stattfinden. 
Unterricht. 
877. 
Bei jugendlichen Gefangenen ist für Religionsunterricht und für Unterricht 
in denjenigen Gegenständen, welche in der Volksschule gelehrt werden, Sorge 
zu tragen. Hiervon kann bei Strafen bis zu einer Woche abgesehen werden. 
Die desfallsige Einrichtung wird im einzelnen Falle von dem Gefängniß— 
vorsteher getroffen. 
8 48 Ziffer 6 des Volksschulgesetzes vom 24. Juni 1874 ist zu beachten. 
Lektüre. 
§ 78. 
In jeder Gefängnißzelle muß eine Bibel oder ein neues Testament oder 
ein geeignetes Erbauungsbuch vorhanden sein. 
Außerdem ist für eine Anzahl von Büchern religiösen oder belehrenden 
Inhalts zu sorgen. Die Ausgabe dieser Bücher erfolgt mit Genehmigung des 
Gefängnißvorstehers nach Maßgabe der Individnalität des Gefangenen unter 
thunlichster Berücksichtigung etwa ausgesprochener Wünsche. 
Die Gefangenenaufseher haben darüber zu wachen, daß die Bücher nicht 
beschädigt oder gemißbraucht werden. 
Auch die Lektüre von Büchern, welche in der Anstaltsbibliothek nicht vor- 
handen sind, kann nach Ermessen des Gefängnißvorstehers gestattet und unter 
Umständen auch dem Gesuche eines Gefangenen um Zulassung einer Zeitung 
stattgegeben werden, letzteres in der Regel jedoch nur, wenn sich der Gefangene 
in einer Einzelzelle befindet. 
1899 5
	        
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