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Die in dieser Beziehung auf die Abhaltung des Gottesdienstes in den
Gefängnissen getroffenen Einrichtungen bleiben bestehen. Wo die Räumlichkeiten
es gestatten, ist ein regelmäßiger gemeinschaftlicher Gottesdienst einzurichten.
Untersuchungsgefangene dürfen zu dem gemeinschaftlichen Gottesdienste nur
mit ausdrücklicher Genehmigung des Nichters zugelassen werden.
Strafgefangene haben dem regelmäßigen Gottesdienste beizuwohnen, sofern
sie nicht krank oder aus besonderen Gründen durch den Gefängnißvorsteher von
der Theilnahme entbunden sind.
Civilgefangenen steht die Theilnahme am gemeinschaftlichen Gottesdienste frei.
Den Gefangenen ist Gelegenheit zum Genusse des heiligen Abendmahls
im Gefängnisse zu geben; ein Zwang zur Betheiligung darf nicht stattfinden.
Unterricht.
877.
Bei jugendlichen Gefangenen ist für Religionsunterricht und für Unterricht
in denjenigen Gegenständen, welche in der Volksschule gelehrt werden, Sorge
zu tragen. Hiervon kann bei Strafen bis zu einer Woche abgesehen werden.
Die desfallsige Einrichtung wird im einzelnen Falle von dem Gefängniß—
vorsteher getroffen.
8 48 Ziffer 6 des Volksschulgesetzes vom 24. Juni 1874 ist zu beachten.
Lektüre.
§ 78.
In jeder Gefängnißzelle muß eine Bibel oder ein neues Testament oder
ein geeignetes Erbauungsbuch vorhanden sein.
Außerdem ist für eine Anzahl von Büchern religiösen oder belehrenden
Inhalts zu sorgen. Die Ausgabe dieser Bücher erfolgt mit Genehmigung des
Gefängnißvorstehers nach Maßgabe der Individnalität des Gefangenen unter
thunlichster Berücksichtigung etwa ausgesprochener Wünsche.
Die Gefangenenaufseher haben darüber zu wachen, daß die Bücher nicht
beschädigt oder gemißbraucht werden.
Auch die Lektüre von Büchern, welche in der Anstaltsbibliothek nicht vor-
handen sind, kann nach Ermessen des Gefängnißvorstehers gestattet und unter
Umständen auch dem Gesuche eines Gefangenen um Zulassung einer Zeitung
stattgegeben werden, letzteres in der Regel jedoch nur, wenn sich der Gefangene
in einer Einzelzelle befindet.
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