Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

8 14. 
Bei der Hinterlegung ist eine schriftliche Erklärung in zwei Stücken vorzulegen. 
Die Erklärung hat zu enthalten: 
1. Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und, falls die Hinter— 
legung in dessen Vertretung von einer anderen Person bewirkt wird, auch Namen, 
Stand oder Gewerbe und Wohnort dieser Person; 
2. die genaue Bezeichnung der hinterlegten Gegenstände; 
3. die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung und, sofern die Rechts— 
angelegenheit, in welcher die Hinterlegung erfolgt, bei einer Behörde anhängig 
ist, auch die Bezeichnung der Sache und der Behörde; 
4. soweit thunlich die Bestimmung darüber, wer zur Empfangnahme der hinterlegten 
Gegenstände berechtigt ist, und unter welchen Voraussetzungen die Hinausgabe zu 
erfolgen hat. 
8 15. 
Ist der Hinterleger durch Entscheidung oder Anordnung einer Behörde zur Hinter— 
legung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, oder ersucht eine Behörde um Annahme zur 
Hinterlegung, so darf die Annahme nicht auf Grund der Unzulässigkeit einer Hinterlegung 
abgelehnt werden. 
Die Entscheidung oder Anordnung ist der nach § 14 erforderlichen Erklärung in 
Ausfertigung oder in Abschrift beizufügen. 
8 16. 
Die Hinterlegungsstelle kann ausnahmsweise von der Beibringung der in den 88 14 
und 15 Abs. 2 erforderten Schriftstücke absehen, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. 
Die Nachbringung der Schriftstücke kann jederzeit erfordert werden. 
§ 17. 
Die Hinterlegungsstelle darf die Annahme zur Hinterlegung nicht wegen mangelnder 
örtlicher Zuständigkeit verweigern. Sie ist jedoch befugt, die hinterlegten Gegenstände 
auf Gefahr und Kosten des Hinterlegers an die zuständige Hinterlegungsstelle abzuliefern. 
8 18. 
Ueber die erfolgte Hinterlegung ist eine Empfangsbescheinigung (Hinterlegungsschein) 
zu ertheilen. 
Der Hinterlegungsschein ist von dem Amtsrichter bezüglich dem Direktor der Landes- 
kreditkasse sowie einem zweiten Beamten zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.