Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

□ 
ä 
8 28. 
Wenn ein Betheiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweis der Fortdauer 
der Veranlassung zur Hinterlegung die Fortsetzung der Verzinsung beantragt, so beginnt 
die Einstellung der Verzinsung erst mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Ende des 
Monats an gerechnet, in welchem das den Antrag enthaltende Gesuch bei der Hinter— 
legungsstelle angebracht ist. 
§ 29. 
Wird nach Einstellung der Verzinsung ein den Vorschriften des § 28 entsprechendes 
Gesuch bei der Hinterlegungsstelle angebracht, so tritt die Verzinsung mit dem ersten 
Tage des nächstfolgenden Monats wieder ein. 
8 30. 
Im Fall der Zurückweisung eines Gesuchs um Auszahlung des Geldes finden in 
Ansehung der Fortsetzung der Verzinsung die 88 28, 29 entsprechende Anwendung, wenn 
anzunehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Gesuchs die Veranlassung zur Hinter— 
legung noch fortdauerte. 
§ 31. 
Hat binnen 30 Jahren, vom Ende des Monats an gerechnet, in welchem die 
Hinterlegung bewirkt worden ist, die Rückzahlung des Geldes oder die Nückgabe der 
Werthpapiere, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten nicht stattgefunden, so können die 
Betheiligten im gerichtlichen Aufgebotsverfahren mit ihren Ansprüchen an die Staatskasse 
und ihren Rechten an den hinterlegten Gegenständen ausgeschlossen werden. 
§ 32. 
Ist hinterlegtes Geld verzinst worden, so kann das Aufgebotsverfahren nicht vor 
Ablauf von 20 Jahren seit der Einstellung oder letzten Einstellung der Verzinsung ein- 
geleitet werden. 
§ 33. 
Wenn ein Betheiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweis der Fortdauer 
der Veranlassung zur Hinterlegung die Fortsetzung des Gewahrsams beantragt, so ist das 
Aufgebotsverfahren erst zulässig nach Ablauf von zwanzig Jahren, vom Ende des Monats 
an gerechnet, in welchem das den Antrag auf Fortsetzung des Gewahrsams enthaltende 
Gesuch bei der Hinterlegungsstelle angebracht ist. 
8 34. 
Im Fall der Anbringung eines Gesuchs um Herausgabe von Zins-, Renten- und 
Gewinnantheilscheinen oder von Erneuerungsscheinen hinterlegter Werthpapiere, sowie im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.