Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Grundstück verlangen kann, auch befugt, an Stelle des Schuldners die Ueber- 
eignung und Zuschreibung herbeizuführen. 
Zweiter Titel. 
Zwangsversteigerung. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
§ 11. 
Die Zustellungen im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgen von Amtswegen. 
8 12. 
Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Orte noch im 
Bezirke des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur 
Post erfolgen, so lange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeß— 
bevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. Die 
Postsendung muß mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. 
8 13. 
Ist der Wohnort desjenigen, welchem zugestellt werden soll, dem Vollstreckungs— 
gerichte nicht bekannt, so hat das Gericht einen Zustellungsvertreter zu bestellen. 
Das Gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post 
die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung 
soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden. 
Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für 
nicht prozeßfähige Personen an die Vormundschaftsbehörde, für juristische Per— 
sonen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an 
die Aufsichtsbehörde angeordnet wird. 
8 14. 
An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige, 
welchem zugestellt worden soll, nicht ermittelt ist. 
Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittelung und Benachrichtigung des 
Vertretenen verpflichtet. Er kann von diesem eine Vergütung für seine Thätig- 
keit und Ersatz seiner Auslagen fordern. Ueber die Vergütung und die Er- 
stattung der Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.
	        
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