Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zu- 
stellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die 
dem Gläubiger zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die 
Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung. 
8 15. 
Die Vorschriften der 88 12 bis 14 finden auf die an den Schuldner zu 
bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung 
angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung. 
8 16. 
In dem Verfahren gelten als Betheiligte, außer dem Gläubiger und dem 
Schuldner: 
1. diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes 
ein Recht im Hypothekenbuche eingetragen oder vorgemerkt oder durch 
Eintragung oder Vormerkung gesichert ist; 
2. diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein 
Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechte, 
einen Anspruch mit dem Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke 
oder ein Mieth= oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück 
überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen 
des Gerichts oder eines Betheiligten glaubhaft machen. 
§ 17. 
Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren nach folgen- 
der Rangordnung, bei gleichem Range nach dem Verhältniß ihrer Beträge: 
1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf 
Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nöthigen Verbesserung des 
Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Ver- 
waltung bis zum Zuschlage fortdauert und die Ausgaben nicht aus den 
Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; 
2. bei einem land= oder forstwirthschaftlichen Grundstücke die Ansprüche der 
zur Bewirthschaftung des Grundstücks oder zum Betrieb eines mit dem
	        
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