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Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zu-
stellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die
dem Gläubiger zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die
Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung.
8 15.
Die Vorschriften der 88 12 bis 14 finden auf die an den Schuldner zu
bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung
angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.
8 16.
In dem Verfahren gelten als Betheiligte, außer dem Gläubiger und dem
Schuldner:
1. diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes
ein Recht im Hypothekenbuche eingetragen oder vorgemerkt oder durch
Eintragung oder Vormerkung gesichert ist;
2. diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein
Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechte,
einen Anspruch mit dem Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke
oder ein Mieth= oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück
überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen
des Gerichts oder eines Betheiligten glaubhaft machen.
§ 17.
Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren nach folgen-
der Rangordnung, bei gleichem Range nach dem Verhältniß ihrer Beträge:
1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf
Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nöthigen Verbesserung des
Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Ver-
waltung bis zum Zuschlage fortdauert und die Ausgaben nicht aus den
Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
2. bei einem land= oder forstwirthschaftlichen Grundstücke die Ansprüche der
zur Bewirthschaftung des Grundstücks oder zum Betrieb eines mit dem