Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

564 
III. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens. 
§ 37. 
Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Hypothekenbuch ersichtliches 
oder durch Bestätigung seitens des Gerichts der belegenen Sache erworbenes 
Recht an dem Grundstück bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der 
Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren 
entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher 
der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzu- 
stellen. Im letzteren Falle ist das Verfahren nach dem Ablaufe der Frist auf- 
zuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist. 
8 38. 
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem 
Gläubiger zurückgenommen wird. 
839. 
Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Ein- 
stellung bewilligt; ist die Einstellung erfolgt, so gilt eine neue Bewilligung als 
Rücknahme des Versteigerungsantrags. 
Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn von dem Gläubiger 
die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt wird. 
8 40. 
Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich 
nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, nur auf Antrag des Gläubigers 
fortgesetzt werden. 
Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren 
aufzuheben. Die Frist beginnt, wenn die Einstellung von dem Prozeßgericht 
angeordnet war, mit Wiederaufhebung der Anordnung, in den übrigen Fällen 
mit der Einstellung des Verfahrens. 
8 41. 
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen 
eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung 
von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.