Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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*42. 
Nach dem Schlusse der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Auf- 
hebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Auphebung 
des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags 
gegeben werden. 
8 43. 
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist die Unterpfandsbehörde um 
Löschung des Versteigerungsvermerkes zu ersuchen. 
IV. Bestimmung des Versteigerungstermines. 
§ 44. 
Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt. Die 
Zuziehung eines Gerichtsschreibers kann unterbleiben. 
Das Gericht kann bei Gegenständen geringeren Werthes, und wenn sonst 
der Fall dazu geeignet ist, die Vornahme der Versteigerung, einschließlich der 
Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen, dem 
Gerichtsschreiber übertragen. Die Entscheidung über den Zuschlag bleibt dem 
Gerichte vorbehalten. 
8 45. 
Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks 
und nach dem Eingange der Mittheilungen der Unterpfandsbehörde bestimmt 
werden. Auch soll das Gericht vorher den, vorschriftsmäßigen Umlauf an die 
Einnahmebehörden behufs Ermittelung der Grundlasten erlassen, die Würderung 
des Grundstücks und des mit dem Grundstück zu versteigernden Zubehörs an— 
ordnen und bei Gebäuden einen Auszug aus dem Brandversicherungskataster 
beiziehen. 
Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine soll, 
wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. 
Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle 
oder an einem anderen Orte im Gerichtsbezirk abgehalten werden. 
8 46. 
Die Terminsbestimmung muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Grundstücks; 
2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
	        
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