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8 56.
Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht
einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.
8 57.
Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit
bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermine zu decken.
Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berück—
sichtigt, welche vor dem Ablaufe dieser Frist zu entrichten sind.
8658.
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, vorgemerkte Rechte wie eingetragene
zu berücksichtigen.
8 59.
Der Theil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie
der im § 17 Nr. 1 bis 3 und im § 20 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche be-
stimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meist-
gebots ist von dem Ersteher im Vertheilungstermine baar zu berichtigen
(Baargebot).
Das Baargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.
Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit,
wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Vertheilungs-
termine nachgewiesen werden.
8 60.
Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte
Hypothek nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Baargebot auch den Betrag
des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des
Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die
für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.
Das Gleiche gilt:
1. wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt
oder die auflösende Bedingung eintritt;
2. wenn das Recht noch an einem anderen Grundstücke besteht, für den
Fall, daß der Berechtigte im Wege der Zwangsversteigerung oder der
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