Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 56. 
Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht 
einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist. 
8 57. 
Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit 
bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermine zu decken. 
Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berück— 
sichtigt, welche vor dem Ablaufe dieser Frist zu entrichten sind. 
8658. 
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, vorgemerkte Rechte wie eingetragene 
zu berücksichtigen. 
8 59. 
Der Theil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie 
der im § 17 Nr. 1 bis 3 und im § 20 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche be- 
stimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meist- 
gebots ist von dem Ersteher im Vertheilungstermine baar zu berichtigen 
(Baargebot). 
Das Baargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen. 
Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, 
wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Vertheilungs- 
termine nachgewiesen werden. 
8 60. 
Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte 
Hypothek nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Baargebot auch den Betrag 
des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des 
Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die 
für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend. 
Das Gleiche gilt: 
1. wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt 
oder die auflösende Bedingung eintritt; 
2. wenn das Recht noch an einem anderen Grundstücke besteht, für den 
Fall, daß der Berechtigte im Wege der Zwangsversteigerung oder der 
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