Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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§ 72. 
Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der 
Betheiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen ver- 
anlassen, zu diesem Zwecke auch einen besonderen Termin bestimmen. 
8 73. 
Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln 
auszubieten. 
Jeder Betheiligte kann verlangen, das neben dem Einzelausgebot alle 
Grundstücke und, sofern einige von ihnen mit einem und demselben Rechte be— 
lastet sind, auch diese Grundstücke zusammen ausgeboten werden. Auf Antrag 
kann das Gericht auch in andern Fällen das Gesammtausgebot einiger der 
Grundstücke anordnen. 
Das Gesammtausgebot kann vor oder nach dem Einzelausgebot erfolgen. 
Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot 
abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so 
erhöht sich bei dem Gesammtausgebote das geringste Gebot um den Mehr- 
betrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesammtausgebots nur ertheilt, 
wenn das Meistgebot höher ist als das Gesammtergebniß der Einzelausgebote. 
Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Betheiligten zu- 
stimmen, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu be- 
rücksichtigen sind. 
8 74. 
Werden mehrere Grundstücke, die mit einer dem Anspruche des Gläubigers 
vorgehenden Hypothek für dieselbe Forderung (Gesammthypothek) belastet sind, 
in demselben Verfahren versteigert, so ist auf Antrag die Gesammthypothek bei 
der Feststellung des geringsten Gebots für das einzelne Grundstück nur zu dem 
Theilbetrage zu berücksichtigen, der dem Verhältnisse des Werthes des Grund- 
stücks zu dem Werthe der sämmtlichen Grundstücke entspricht; der Werth wird 
unter Zugrundelegung der Würderungssumme nach Abzug der Belastungen be- 
rechnet, die der Gesammthypothek im Range vorgehen und bestehen bleiben. 
Antragsberechtigt sind der Gläubiger, der Eigenthümer und jeder dem Hypo- 
thekengläubiger gleich= oder nachstehende Betheiligte. 
Wird der im Abs. 1 bezeichnete Antrag gestellt, so kann der Hypotheken- 
gläubiger bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine ver-
	        
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