Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Anzeige über die Entlassung eines Untersuchungs- oder Strafgefangenen 
ist schriftlich zu erstatten. 
Bei Civilgefangenen, welche auf Antrag eines Gläubigers zur Haft ge— 
bracht sind, ist zu berücksichtigen, daß deren Entlassung insbesondere auch dann 
erfolgen muß, wenn 
der Gläubiger dies beantragt, oder der Verpflegungsvorschuß erschöpft 
ist, oder die Haft die Dauer von sechs Monaten erreicht hat. 
Gefangene, gegen welche auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht bezw. Ueber— 
weisung an die Landespolizeibehörde erkannt ist, sind der Polizeibehörde durch 
rechtzeitige Benachrichtigung von der bevorstehenden Entlassung zur Verfügung 
zu stellen. Diese Gefangenen erhalten bei der Entlassung eine Bescheinigung 
darüber, wegen welcher strafbaren Handlung sie die Strafe erlitten, daß sie die 
letztere verbüßt und wie sie sich im Gefängnisse geführt haben, zugleich mit der 
Bemerkung, daß auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht bezw. Ueberweisung an die 
Landespolizeibehörde erkannt ist. 
Eine solche Bescheinigung ist auch anderen Gefangenen zu ertheilen, wenn 
sie dies ausdrücklich beantragen. 
Den zu entlassenden Gefangenen sind die ihnen gehörigen Kleidungsstücke, 
Baarschaften und sonstigen Effekten, sowie der ihnen etwa auszuhändigende Be— 
trag der Arbeitsbelohnung gegen Quittung zu verabfolgen. 
Dieselben müssen bei der Entlassung so bekleidet sein, wie es mit Rück— 
sicht auf die Jahreszeit, Gesundheit und Sitte, bei der Abführung in eine 
Strafanstalt zugleich mit Rücksicht auf die Dauer des Transports, erforderlich ist. 
Behufs der Beschaffung der nöthigen Bekleidung für hülfsbedürftige Ver— 
haftete, welche zu entlassen sind, ist zeitig mit der Verwaltungsbehörde in Ver— 
bindung zu treten. 
Der Gefangenenaufseher hat für alsbaldige Aufstellung der Verpflegungs— 
und Heizkostenrechnung zu sorgen. 
Ueberführung in eine andere Anstalt. 
8 82. 
Sind Untersuchungs- oder Strafgefangene nach einer Anstalt zu trans— 
portiren, so sind dieselben behufs Feststellung ihrer Transport- bezw. Aufnahme— 
fähigkeit vorher einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen.
	        
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