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tauglichen Bürgen zulässig. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu ein—
getretenen Eigenthümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.
8 80.
Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu
leisten. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Be—
theiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben,
so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
§ 81.
Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.
Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen,
welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung
eines Anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, so-
fern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offen-
kundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.
§ 82.
Ein Gebot erlischt, wenn ein Uebergebot zugelassen wird und ein Betheilig-
ter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Uebergebot gilt als zugelassen,
wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.
Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter
oder ein Betheiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.
Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der
Termin aufgehoben wird.
8 83.
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt,
in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung
geschlossen wird, muß mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung muß
so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein
Gebot nicht mehr abgegeben wird.