Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens 
betrifft. 
8 107. 
Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die 
Vorschriften der Civilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde nur insoweit 
Anwendung, als nicht in den 88 108 bis 112 ein Anderes vorgeschrieben ist. 
8 108. 
Die Beschwerde steht im Falle der Ertheilung des Zuschlags jedem Be— 
theiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, 
im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, 
dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 92 an die 
Stelle des Bieters treten soll. 
Im Falle des § 16 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaub- 
haftmachung des Rechtes bei dem Beschwerdegericht erfolgt. 
8 109. 
Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungs— 
gerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung 
des Beschlusses. Das Gleiche gilt im Falle der Ertheilung des Zuschlags für 
die Betheiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin 
erschienen waren. 
110. 
Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat 
es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist. 
Mehrere Beschwerden sind mit einander zu verbinden. 
* 111. 
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften 
der §§ 92, 94 bis 96 verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den 
der Versteigerung zu Grunde gelegten Bedingungen ertheilt ist. 
Auf einen Grund, der nur das Recht eines Anderen betrifft, kann weder 
die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden. 
Die im § 94 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerde- 
gericht von Amtswegen zu berücksichtigen.
	        
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