Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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112. 
Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht 
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu ent- 
scheiden. 
Wird ein Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt ist, aufgehoben, 
auf weitere Beschwerde aber für begründet erachtet, so ist unter Aufhebung des 
Beschlusses des Beschwerdegerichts die gegen die Ertheilung des Zuschlags er- 
obene Beschwerde zurückzuweisen. 
h sch zurückzuweis /1113. 
Hat das Beschwerdegericht den Beschluß, durch welchen der Zuschlag er- 
theilt war, nach der Vertheilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht 
die weitere Beschwerde auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugetheilt ist. 
114. 
Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluß 
aufgehoben oder abgeändert wird, allen Betheiligten und demjenigen Bieter, 
welchem der Zuschlag verweigert oder ertheilt wird, sowie im Falle des § 71 
dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten und in den Fällen des § 92 Abs. 2, 3 
dem Meistbietenden zuzustellen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so erfolgt 
die Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer und den zu- 
ezogenen Gegner. 
gezog g 115. 
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag ertheilt, 
wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam. 
8 116. 
Wird die Aenderung einer Entscheidung eines gemäß § 44 Abs. 2 mit 
der Vornahme der Versteigerung beauftragten Gerichtsschreibers verlangt, so ist 
die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Auf das Verfahren 
finden die Vorschriften der §§ 107 bis 115 entsprechende Anwendung. Die 
Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt. 
IX. Vertheilung des Erlöses. 
8117. 
Nach der Ertheilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur 
Vertheilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen.
	        
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