Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten und dem Ersteher sowie im 
Falle des § 71 dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten und in den Fällen 
des § 92 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Betheiligte gelten 
auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben. 
Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. 
Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des § 71 auch 
dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten sowie in den Fällen des § 92 
Abs. 2, 3 auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termine zu- 
gestellt, so ist der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern 
nicht das Verfahren genehmigt wird. 
8 118. 
Zur Vorbereitung des Vertheilungsverfahrens kann das Gericht in der 
Terminsbestimmung die Betheiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Be— 
rechnung ihrer Ansprüche einzureichen. In diesem Falle hat das Gericht nach 
dem Ablaufe der Frist den Theilungsplan anzufertigen und ihn spätestens drei 
Tage vor dem Termin auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten 
niederzulegen. 
zuleg 8 119. 
In dem Vertheilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu vertheilende 
Masse beträgt. Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegen— 
ständen, welche im Falle des § 75 besonders versteigert oder anderweit ver- 
werthet sind. 
Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das 
Gericht. 
Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinter- 
legt ist, gilt als gezahlt. 
gt ist, g gezah s 120. 
Soweit das Baargebot nicht berichtigt wird, hat das Gericht, wenn Werth— 
papiere zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt sind, die Ver— 
äußerung der Papiere nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsvoll— 
streckung anzuordnen. Der Erlös ist nach Anordnung des Gerichts auszuzahlen 
oder zu hinterlegen. 
Ist der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, noch nicht 
rechtskräftig, so soll auf Antrag desjenigen, welcher die Sicherheit geleistet hat, 
die Veräußerung bis zur Rechtskraft ausgesetzt werden. 
1899 91
	        
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