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Bei der Uebergabe der abzuführenden Gefangenen an die Transportbehörde
ist festzustellen und in den Transportpapieren zu vermerken, daß der Gefangene
frei von Ungeziefer und von Hautkrankheiten übergeben worden ist.
Zehrgeld.
8 83.
Den aus den Gefängnissen in ihre Heimath zu entlassenden Gefangenen
kann, wenn der Heimathsort 20 Kilometer und darüber vom Gefängniß ent—
fernt ist, ein Zehrgeld von 50. und für jede weitere Entfernung von 5 Kilo-
metern noch von 10 auf den Weg gegeben werden.
Aussetzung und Theilung der Strafvollstreckung.
8 84.
Die Beamten der Gefängnißverwaltung sind nicht befugt, eigenmächtig über
Aussetzung oder Theilung der Strafvollstreckung bezw. über die Beurlaubung
eines Gefangenen eine Verfügung zu treffen.
Ueber Strafaufschub in den Fällen der §§ 487, 488 der St.-P.-O. ent-
scheidet die Strafvollstreckungsbehörde. In anderen als den in 8§ 487, 488
der St.-P.-O. vorgesehenen Fällen ist (vergl. die Ministerial-Bekanntmachungen
vom 15. September 1879 und vom 15. Juni 1880, Regierungs-Blatt S. 480
und S. 83) zur Bewilligung eines Strafaufschubes, einer Straftheilung oder
Strafunterbrechung die Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde erforderlich.
In dringenden Fällen ist jedoch der Gefängnißvorsteher ermächtigt, die
unaufschieblichen Entschließungen alsbald zu fassen und sodann die Genehmi-
gung der obersten Aufsichtsbehörde erst nachträglich einzuholen.
Ibschnitt III.
Besondere Vorschriften über die Behandlung der Untersuchungs-
gefangenen.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 85.
Untersuchungsgefangene sind mit der steten Berücksichtigung des Umstandes
zu behandeln, daß ihre Schuld noch nicht feststeht.