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Reicht der nach Abs. 2 auf das einzelne Grundstück entfallende Antheil
am Erlöse nicht zur Befriedigung derjenigen Ansprüche aus, welche nach Maß-
gabe des geringsten Gebots durch Zahlung zu berichtigen sind oder welche durch
das bei dem Einzelausgebote für das Grundstück erzielte Meistgebot gedeckt
werden, so erhöht sich der Antheil um den Fehlbetrag.
l 125.
In dem Vertheilungstermine wird nach Anhörung der anwesenden Bethei-
ligten von dem Gerichte, nöthigenfalls mit Hülfe eines Rechnungsverständigen,
der Theilungsplan aufgestellt.
In dem Plane ist auch anzugeben, welche von den in das Hypothekenbuch
eingezeichneten Rechten nach § 102 bestehen bleiben.
8 126.
In den Theilungsplan sind Ansprüche, soweit ihr Betrag oder ihr Höchst—
betrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Hypo—
thekenbuch ersichtlich war, nach dem Inhalte des Buches, im Uebrigen nur
dann aufzunehmen, wenn sie spätestens in dem Termin angemeldet sind. Die
Ansprüche des Gläubigers gelten als angemeldet, soweit sie sich aus dem Ver—
steigerungsantrag ergeben.
Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, die nach dem Inhalte des
Hypothekenbuchs zu entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
8127.
Ueber den Theilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung
sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des
Planes finden die 88 876 bis 882 der Cibvilprozeßordnung entsprechende
Anwendung.
Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag
in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen
den Plan.
Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch
wird nach den §§ 767, 769, 770 der Civilprozeßordnung erledigt.
Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die
Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung
des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.
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