Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Kosten der Bekanntmachung sind aus dem zugetheilten Betrage vor— 
weg zu entnehmen. 
8 139. 
Im Falle der Vorlegung eines vollstreckbaren Titels über einen Anspruch, 
auf welchen ein Betrag zugetheilt wird, hat das Gericht auf dem Titel zu 
vermerken, in welchem Umfange der Betrag durch Zahlung, Hinterlegung oder 
Uebertragung gedeckt worden ist. 
Der Wortlaut des Vermerks ist durch das Protokoll festzustellen. 
8 140. 
Ist für einen zugetheilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, 
so ist durch den Theilungsplan festzustellen, wie der Betrag vertheilt werden 
soll, wenn der Berechtigte nicht ermittelt wird. 
Der Betrag ist für den unbekannten Berechtigten zu hinterlegen. Soweit 
der Betrag nicht gezahlt wird, ist die Forderung gegen den Ersteher auf den 
Berechtigten zu übertragen. 
8 141. 
Soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen 
wird, ist für die Forderung eine Hypothek an dem Grundstücke mit dem Range 
des Anspruchs einzutragen. War das Recht, aus welchem der Anspruch her— 
rührt, nach dem Inhalte des Hypothekenbuchs mit dem Rechte eines Dritten 
belastet, so wird dieses Recht als Recht an der Forderung mit eingetragen. 
Soweit die Forderung gegen den Ersteher unvertheilt bleibt, wird eine 
Hypothek für denjenigen eingetragen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigen— 
thümer des Grundstücks war. 
Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Erlischt die Hypothek, so kann 
der Eigenthümer das in 8 78 des Pfandgesetzes bezeichnete Recht nicht zum 
Nachtheil eines Rechtes, das bestehen geblieben ist, oder einer nach Abs. 1, 2 
eingetragenen Hypothek geltend machen. 
Wird das Grundstück von neuem versteigert, so ist der zur Deckung der 
Hypothek erforderliche Betrag baar zu berichtigen. 
8 142. 
Die Hypothek für die im § 17 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprüche, für 
die im § 17 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und
	        
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