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für die im § 17 Abs. 2 bezeichneten Kosten kann nicht zum Nachtheile der
Rechte, welche bestehen geblieben sind, und der übrigen nach § 141 Abs. 1, 2
eingetragenen Hypotheken geltend gemacht werden, es sei denn, daß vor dem
Ablaufe von sechs Monaten nach der Eintragung derjenige, welchem die Hypo-
thek zusteht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt. Wird der
Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 40
Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt.
8 143.
Ist der Theilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so hat
das Vollstreckungsgericht von Amtswegen die Unterpfandsbehörde unter Mit—
theilung einer Ausfertigung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag ertheilt
ist, um die Ausfertigung einer Erwerbsurkunde für den Ersteher, um Löschung
des Versteigerungsvermerks, sowie der durch den Zuschlag erloschenen Rechte
und um die Eintragung der Hypotheken für die Forderung gegen den Ersteher
zu ersuchen. Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Hypothekenbuch ersicht—
lich gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens
erfolgt ist.
Ergiebt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berück—
sichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist
das Ersuchen auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten.
Hat der Ersteher, bevor ihm das Grundstück übereignet worden ist, die
Eintragung oder gerichtliche Bestätigung eines Rechtes an dem versteigerten
Grundstücke bewilligt, so darf die Eintragung oder Bestätigung nicht vor der
Erledigung des im Abs. 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen.
8 144.
In den Fällen des 8 143 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, im
Falle des 8 141 zur Eintragung des Vorranges einer Hypothek die Vorlegung
des ausgestellten Pfandscheins nicht erforderlich.
8 146.
Nach der Ausführung des Theilungsplans ist die Forderung gegen den
Ersteher, sowie gegen einen nach § 79 Abs. 3 gestellten Bürgen und im Falle
des § 92 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Meistbietenden, der