Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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für die im § 17 Abs. 2 bezeichneten Kosten kann nicht zum Nachtheile der 
Rechte, welche bestehen geblieben sind, und der übrigen nach § 141 Abs. 1, 2 
eingetragenen Hypotheken geltend gemacht werden, es sei denn, daß vor dem 
Ablaufe von sechs Monaten nach der Eintragung derjenige, welchem die Hypo- 
thek zusteht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt. Wird der 
Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 40 
Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. 
8 143. 
Ist der Theilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so hat 
das Vollstreckungsgericht von Amtswegen die Unterpfandsbehörde unter Mit— 
theilung einer Ausfertigung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag ertheilt 
ist, um die Ausfertigung einer Erwerbsurkunde für den Ersteher, um Löschung 
des Versteigerungsvermerks, sowie der durch den Zuschlag erloschenen Rechte 
und um die Eintragung der Hypotheken für die Forderung gegen den Ersteher 
zu ersuchen. Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Hypothekenbuch ersicht— 
lich gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens 
erfolgt ist. 
Ergiebt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berück— 
sichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist 
das Ersuchen auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten. 
Hat der Ersteher, bevor ihm das Grundstück übereignet worden ist, die 
Eintragung oder gerichtliche Bestätigung eines Rechtes an dem versteigerten 
Grundstücke bewilligt, so darf die Eintragung oder Bestätigung nicht vor der 
Erledigung des im Abs. 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen. 
8 144. 
In den Fällen des 8 143 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, im 
Falle des 8 141 zur Eintragung des Vorranges einer Hypothek die Vorlegung 
des ausgestellten Pfandscheins nicht erforderlich. 
8 146. 
Nach der Ausführung des Theilungsplans ist die Forderung gegen den 
Ersteher, sowie gegen einen nach § 79 Abs. 3 gestellten Bürgen und im Falle 
des § 92 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Meistbietenden, der
	        
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