Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Werden Erinnerungen nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erhoben, so 
beschränkt sich das Vertheilungsverfahren auf die Vertheilung des Erlöses aus 
denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 75 besonders versteigert oder 
anderweit verwerthet worden sind. 
§ 157. 
Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 Satz 2 und der 8§ 138, 139, 143 
bis 147 finden in den Fällen der §§ 155, 156 entsprechende Anwendung. 
Dritter Titel. 
Zwangsverwaltung. 
8 158. 
Die allgemeinen Vorschriften der 88 11 bis 22 gelten auch für das 
Zwangsverwaltungsverfahren. 
159. 
Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über 
die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich 
nicht aus den §§ 160 bis 163 ein Anderes ergiebt. 
Von der Anordnung sind nach dem Eingange der im § 28 Absatz 2 be- 
zeichneten Mittheilungen der Unterpfandsbehörde die Betheiligten zu benach- 
richtigen. 
8 160. 
Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im 8 30 Abs. 1,2 
bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 2 findet keine 
Anwendung. 
Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Be- 
nutzung des Grundstücks entzogen. 
161. 
Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, 
so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. 
Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grund- 
stück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die 
Räumung des Grundstücks aufzugeben.
	        
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