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Vierter Abschnitt.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen.
I. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auf Antrag des Konkursverwalters.
8 181.
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem
Konkursverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des zweiten Abschnitts
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den 88 182, 183 ein
Anderes ergiebt.
§ 182.
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht
als Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 22, 65 ist jedoch die Zustellung des
Beschlusses an den Konkursverwalter als Beschlagnahme anzusehen.
8 183.
Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Gemeinschuldner ein
von dem Konkursverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grund—
stücke, so kann er bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine
verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem An—
spruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle ist das
Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.
II. Zwangsversteigerung zur Deckung von Nachlaßverbindlichkeiten.
8 184.
Hat ein Nachlaßgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung
aus einem zum Nachlasse gehörenden Grundstücke, so kann der Erbe nach der
Annahme der Erbschaft die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen.
Zu dem Antrag ist auch jeder Andere berechtigt, welcher das Aufgebot der
Nachlaßgläubiger beantragen kann.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Erbe für die Nach—
laßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet oder wenn der Nachlaßgläubiger im
Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder nach den 88 1974, 1989 des Bürger—
lichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht.
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