Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

601 
Vierter Abschnitt. 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen. 
I. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auf Antrag des Konkursverwalters. 
8 181. 
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem 
Konkursverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des zweiten Abschnitts 
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den 88 182, 183 ein 
Anderes ergiebt. 
§ 182. 
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht 
als Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 22, 65 ist jedoch die Zustellung des 
Beschlusses an den Konkursverwalter als Beschlagnahme anzusehen. 
8 183. 
Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Gemeinschuldner ein 
von dem Konkursverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grund— 
stücke, so kann er bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine 
verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem An— 
spruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle ist das 
Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten. 
II. Zwangsversteigerung zur Deckung von Nachlaßverbindlichkeiten. 
8 184. 
Hat ein Nachlaßgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung 
aus einem zum Nachlasse gehörenden Grundstücke, so kann der Erbe nach der 
Annahme der Erbschaft die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen. 
Zu dem Antrag ist auch jeder Andere berechtigt, welcher das Aufgebot der 
Nachlaßgläubiger beantragen kann. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Erbe für die Nach— 
laßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet oder wenn der Nachlaßgläubiger im 
Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder nach den 88 1974, 1989 des Bürger— 
lichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht. 
1899 93
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.