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Abschrift dieser Urkunden ist gleichzeitig mit dem Beschlusse, durch welchen
die Zwangsversteigerung angeordnet wird, dem Schuldner zuzustellen.
8 197.
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das
Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage im Vertheilungstermin baar zu be—
richtigen.
Fünfter Abschnitt.
Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
8 198.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden oder durch dessen Vorschriften er—
setzten landesgesetzlichen Vorschriften werden, unbeschadet der in § 199 vor-
gesehenen Uebergangsbestimmungen, aufgehoben. Aufgehoben wird insbesondere
das Gesetz vom 12. Mai 1879 über die Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen.
Die §§ 1, 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom
5. April 1899 finden Anwendung.
In Ansehung der Grundstücke, welche einem Zusammenlegungsverfahren
unterlegen haben, bleiben die Vorschriften des § 56 des Gesetzes vom 5. Mai
!1869, die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend, auch ferner in Kraft.
8199.
Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragte Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen ist nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen.
Das Gleiche gilt von einem zu anderen Zwecken als dem der Zwangsvoll—
streckung beantragten Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren.
Jedoch bestimmt sich auch in einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
beantragten Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren der Ein—
fluß der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung auf ein zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Mieth= oder Pacht-
verhältniß nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht der Zuschlag be-
reits vorher ertheilt war.