Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 200. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt 
das Staatsministerium. 
Das Staatsministerium kann insbesondere anordnen, daß die Bestimmung 
des Versteigerungstermins noch andere als die in den 88 47, 180 vorgeschrie— 
benen Angaben enthalten soll, und für die Geschäftsführung der Verwalter, 
welche bei der Zwangsverwaltung bestellt werden, sowie für die den Verwaltern 
zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen treffen. 
8 201. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 6. Dezember 1899. 
Carl Alexander. 
Rothe. von Pawel. v. Wurmb.
	        
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