Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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schriftlich einzutragen ist. Der eine Stimmzettel ist für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, 
der andere für die Wahl der Vertreter der Versicherten bestimmt. 
Den Stimmzetteln wird für die erste Wahl je ein Stück dieser Wahlordnung beigefügt. 
86. 
Der Vorsitzende des Wahlkörpers beruft zur Vollziehung der Wahl alsbald nach Empfang 
der Stimmzettel die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkörpers (Vorstands mitglieder der 
Krankenkassen u. s. w.), welche durch Stimmenmehrheit darüber zu beschließen haben, wen sie durch 
Ausfüllung der Stimmzettel zu Vertretern wählen wollen. Die Leitung der Wahl liegt dem 
Vorsitzenden ob. 
Behufs Ausübung der Wahl haben die Mitglieder des Wahlkörpers unter Benutzung des auf 
den Stimmzetteln enthaltenen Vordrucks die durch Mehrheitsbeschluß ermittelten Namen, Wohnort 
(Wohnung) und die Berufsstellung von so vielen wählbaren Personen einzutragen, als von ihnen 
Vertreter zu wählen sind. 
Die Stimmzettel sind von den Wählenden oder von dem Vorsitzenden des Wahlkörpers zu 
unterschreiben und mit der vorgedruckten Bescheinigung zu versehen. 
Der Vorsitzende ist befugt, die Wahlen schon vor Empfang der Stimmzettel vollziehen zu 
lassen, sofern eine besondere Zusammenberufung des Wahlkörpers in der Zeit nach Empfang der 
Stimmzettel unzweckmäßig ist. Bei der Berufung der stimmberechtigten Mitglieder des Wahlkörpers 
ist solchenfalls ausdrücklich mitzutheilen, daß die Wahlen stattfinden sollen. 
87. 
Die Stimmzettel sind zwei Wochen nach Empfang ausgefüllt und unterschrieben an den Be— 
auftragten einzusenden. 
88. 
Nicht unterschriebene oder nicht mit dem richtigen Vordruck versehene Stimmzettel sind ungültig. 
Berichtigungen dürfen nur durch Ausstreichen und Zusetzen bewirkt werden. 
Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten nicht deutlich be— 
zeichnen, sind nicht mitzuzählen. 
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen eingetragen, als zu 
wählen sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis zur Erfüllung der 
Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen. 
Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel und Stimmen entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde 
an die Landescentralbehörde der Beauftragte. Derselbe ist befugt, offenbare Unrichtigkeiten in den 
Stimmzetteln ohne Weiteres zu berichtigen. 
Der Beauftragte stellt binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einlieferungsfrist (§ 7) die 
Wahlergebnisse zusammen und nimmt hierüber unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers 
ein Protokoll auf, aus welchem der Name, der Wohnort (die Wohnung) und die Berufsstellung der 
Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, die Zahl der auf die einzelnen Personen gefallenen 
gültigen und ungültigen Stimmen und der Name der gewählten Vertreter zu ersehen sind. Der 
Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen muß aus dem Protokoll ersichtlich sein. 
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