Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

610 
Hegt der Beauftragte Zweifel an der Wählbarkeit der gewählten Personen, so hat derselbe 
den Sachverhalt aufzuklären. 
Stimmzettel, welche zwar nach der im 87 bestimmten Frist, jedoch vor Feststellung des 
Wahlergebnisses bei dem Beauftragten eingehen, sind noch zu berücksichtigen. 
8 10. 
Auf die in die Stimmzettel eingetragenen Personen entfallen so viele Stimmen, wie von der 
Landescentralbehörde als Stimmenzahl des betreffenden Wahlkörpers in Gemäßheit des § 2 fest- 
gesetzt und in die Stimmzettel eingetragen worden sind. 
Ueber die Wahl entscheidet die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei 
Stimmengleichheit das von dem Beauftragten zu ziehende Loos. 
Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt für die Vertreter der Arbeitgeber und 
für die Vertreter der Versicherten. 
§ 11. 
Derjenige, welcher die meisten Stimmen als Vertreter erhalten hat, gilt als erster, derjenige, 
welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter, derjenige, welcher danach die meisten 
Stimmen erhalten hat, als dritter Vertreter und so fort. 
§ 12. 
Die gewählten Vertreter werden durch den Beauftragten von der Wahl schriftlich in Kenntniß 
gesetzt und unter Hinweis auf § 94 des Invalidenversicherungsgesetzes und die im Verfolg dieser 
Bestimmung etwa erlassenen statutarischen Vorschriften über die Ablehnung von Wahlen aufgefordert, 
binnen einer Woche dem Beauftragten schriftlich Anzeige zu machen, sofern sie die Wahl ablehnen 
wollen. 
Wird binnen dieser Frist ein gesetzlicher oder statutarischer Ablehnungsgrund nachgewiesen, so 
gilt derjenige, welcher für die betreffende Stelle die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, an Stelle 
des Ablehnenden als gewählt. Beide Personen sind durch den Beauftragten hiervon in Kenntniß 
zu setzen. 
Wird die Wahl ohne gesetzlichen oder statutarischen Grund abgelehnt, so ist hierüber von dem 
Beauftragten dem Vorstande der Versicherungsanstalt alsbald Anzeige zu erstatten (zu vergleichen 
§ 90 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes). 
13. 
Die Wahl der Vertreter erfolgt auf fünf Jahre. 
Die erstmalige fünfjährige Wahlperiode läuft vom 1. Januar 1900 an. 
Die in Folge Ablaufs der Wahlperiode ausscheidenden Vertreter bleiben so lange im Amt, bis 
die Neuwahlen stattgefunden haben. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
8 14. 
Binnen einer Woche nach Abschluß der Wahl reicht der Beauftragte das von ihm auf- 
genommene Protokoll unter Beifügung der Stimmzettel und der übrigen Wahlmaterialien der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.