Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Bescheinigung. 
Es wird bescheinigt: 
1. daß nur diejenigen Mitglieder des Wahlkörpers die Wahl vollzogen haben, 
welche zur Theilnahme an der Wahl der Vertreter der Versicherten berechtigt 
waren;) 
2. daß die Wahl der in den Stimmzettel eingetragenen Personen ordnungs- 
mäßig durch Stimmenmehrheit vollzogen ist; 
3. daß die Gewählten deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der umstehend 
bezeichneten unteren Verwaltungsbehörde und zwar mindestens zur Hälfte 
an deren Sitz oder in einer Entfernung bis zu 10 Kilometer von demselben 
wohnende Personen sind, welche auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes 
vom 13. Juli 1899 versichert sind, daß sie selbst versicherungspflichtige 
Personen überhaupt nicht oder blos vorübergehend beschäftigen, und daß sie 
zum Amt eines Schöffen fähig, auch nicht Mitglieder des Vorstandes der 
Versicherungsanstalt oder eines Schiedsgerichts sind. 
Ort und Datum. Unterschriften der Wähler oder des Vorsitzenden des Wahlkörpers. 
  
Ziffer 1 hat nur Bedeutung für den Fall, daß die wählende Körperschaft aus Vertretern der 
rbeitgeber und Vertretern der Versicherten zusammengesetzt ist. 
Zur gefälligen Beachtung. 
Dieser Stimmzettel ist binnen zwei Wochen nach Empfang ausgefüllt und 
unterschrieben einzusenden: 
An 
den Beauftragten der Landescentralbehörde 
Hochwohlgeboren, 
3u 
  
1899 95
	        
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