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Bescheinigung.
Es wird bescheinigt:
1. daß nur diejenigen Mitglieder des Wahlkörpers die Wahl vollzogen haben,
welche zur Theilnahme an der Wahl der Vertreter der Versicherten berechtigt
waren;)
2. daß die Wahl der in den Stimmzettel eingetragenen Personen ordnungs-
mäßig durch Stimmenmehrheit vollzogen ist;
3. daß die Gewählten deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der umstehend
bezeichneten unteren Verwaltungsbehörde und zwar mindestens zur Hälfte
an deren Sitz oder in einer Entfernung bis zu 10 Kilometer von demselben
wohnende Personen sind, welche auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes
vom 13. Juli 1899 versichert sind, daß sie selbst versicherungspflichtige
Personen überhaupt nicht oder blos vorübergehend beschäftigen, und daß sie
zum Amt eines Schöffen fähig, auch nicht Mitglieder des Vorstandes der
Versicherungsanstalt oder eines Schiedsgerichts sind.
Ort und Datum. Unterschriften der Wähler oder des Vorsitzenden des Wahlkörpers.
Ziffer 1 hat nur Bedeutung für den Fall, daß die wählende Körperschaft aus Vertretern der
rbeitgeber und Vertretern der Versicherten zusammengesetzt ist.
Zur gefälligen Beachtung.
Dieser Stimmzettel ist binnen zwei Wochen nach Empfang ausgefüllt und
unterschrieben einzusenden:
An
den Beauftragten der Landescentralbehörde
Hochwohlgeboren,
3u
1899 95