Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

616 
Anlage O. 
Auszug 
aus dem Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899. 
§* 61. Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (§57) werden Vertreter der 
Arbeitgeber und der Versicherten gewählt; deren Zahl beträgt, solange nicht durch diejenige Behörde, 
welche die Wahlordnung erlassen hat (8§ 63), eine größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der 
Arbeitgeber und der Versicherten je vier. Die Bestimmungen der 88 87 bis 94, 97 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
§*# 62. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden von den Vorständen 
der im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen Orts-, Betrieb-(Fabrik-), Bau= und 
Innungs-Krankenkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und anderen zur Wahrung von Inter- 
essen der Seeleute bestimmten, obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von Seeleuten sowie von 
den Vorständen derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten 
Hilfskassen gewählt, welche die im § 75a des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung 
besitzen und deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde nicht hinaus erstreckt. 
Soweit die im 8 1 bezeichneten Personen solchen Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der 
Landesregierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der 
Gemeinde-Krankenversicherung beziehungsweise landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art eine der 
Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen. Soweit die Vorstände 
der bezeichneten Kassen und Vereinigungen aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der 
Arbeitnehmer zusammengesetzt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörenden Mit- 
glieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten ange- 
hörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil. Vor- 
stände, in denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der Ver- 
sicherten, Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der 
Vertreter der Arbeitgeber Theil. 
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kasseneinrichtung im 
Sinne der 88 8, 10, 11 besteht, sind nicht berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten müssen im Bezirke der unteren Ver- 
waltungsbehörde und mindestens zur Hälfte an deren Sitze oder in einer Entfernung bis zu zehn 
Kilometer von demselben wohnen und dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes (§ 73) oder eines 
Schiedsgerichts (§ 103) sein.
	        
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