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Anlage O.
Auszug
aus dem Invalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899.
§* 61. Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (§57) werden Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten gewählt; deren Zahl beträgt, solange nicht durch diejenige Behörde,
welche die Wahlordnung erlassen hat (8§ 63), eine größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der
Arbeitgeber und der Versicherten je vier. Die Bestimmungen der 88 87 bis 94, 97 finden ent-
sprechende Anwendung.
§*# 62. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden von den Vorständen
der im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde vorhandenen Orts-, Betrieb-(Fabrik-), Bau= und
Innungs-Krankenkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und anderen zur Wahrung von Inter-
essen der Seeleute bestimmten, obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von Seeleuten sowie von
den Vorständen derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten
Hilfskassen gewählt, welche die im § 75a des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung
besitzen und deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde nicht hinaus erstreckt.
Soweit die im 8 1 bezeichneten Personen solchen Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der
Landesregierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder den Verwaltungen der
Gemeinde-Krankenversicherung beziehungsweise landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art eine der
Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen. Soweit die Vorstände
der bezeichneten Kassen und Vereinigungen aus Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der
Arbeitnehmer zusammengesetzt sind, nehmen bei der Wahl die den Arbeitgebern angehörenden Mit-
glieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten ange-
hörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil. Vor-
stände, in denen Arbeitgeber nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der Ver-
sicherten, Vorstände, in denen Arbeitnehmer nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der
Vertreter der Arbeitgeber Theil.
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kasseneinrichtung im
Sinne der 88 8, 10, 11 besteht, sind nicht berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten müssen im Bezirke der unteren Ver-
waltungsbehörde und mindestens zur Hälfte an deren Sitze oder in einer Entfernung bis zu zehn
Kilometer von demselben wohnen und dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes (§ 73) oder eines
Schiedsgerichts (§ 103) sein.