Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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[152] II. Mit Höchster Genehmigung wird auf Grund des § 62 des In- 
validen-Versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 hiermit bestimmt: 
Soweit die im § 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Personen 
den im § 62 Absatz 1 des Gesetzes genannten Kassen nicht angehören, 
wird den Bezirksausschüssen für den Umfang der einzelnen 
Verwaltungsbezirke — und in den Fällen, in welchen Gemeindevor- 
stände auf Grund des § 60 des Gesetzes als untere Verwaltungs- 
behörden im Sinne des §57 bezeichnet und mit der Wahrnehmung 
der in den §§ 57, 58 vorgesehenen Geschäfte betraut werden, diesen 
Gemeindevorständen für den Umfang ihrer Gemeindebezirke — 
eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl 
der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den 
unteren Verwaltungsbehörden eingeräumt. 
Die Ministerialbekanntmachung vom 16. Juni 1890 — Seite 115 des 
Regierungs-Blatts — kommt in Wegfall. 
Weimar, den 1. Dezember 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe. 
(153) III. Mit Zustimmung des Vorstandes der Thüringischen Versicherungs- 
anstalt werden die Gemeinde-Vorstände von 
Weimar, 
Eisenach, 
Apolda, 
Jena, 
Ilmenau 
auf Grund des § 60 des Invalidenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 
13. Juli 1899 hiermit als „untere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des § 57 
bezeichnet und mit der Wahrnehmung der in den §§ 57, 58 des angeführten 
Gesetzes vorgesehenen Geschäfte betraut. 
Weimar, den 1. Dezember 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb.
	        
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