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[152] II. Mit Höchster Genehmigung wird auf Grund des § 62 des In-
validen-Versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 hiermit bestimmt:
Soweit die im § 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Personen
den im § 62 Absatz 1 des Gesetzes genannten Kassen nicht angehören,
wird den Bezirksausschüssen für den Umfang der einzelnen
Verwaltungsbezirke — und in den Fällen, in welchen Gemeindevor-
stände auf Grund des § 60 des Gesetzes als untere Verwaltungs-
behörden im Sinne des §57 bezeichnet und mit der Wahrnehmung
der in den §§ 57, 58 vorgesehenen Geschäfte betraut werden, diesen
Gemeindevorständen für den Umfang ihrer Gemeindebezirke —
eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl
der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den
unteren Verwaltungsbehörden eingeräumt.
Die Ministerialbekanntmachung vom 16. Juni 1890 — Seite 115 des
Regierungs-Blatts — kommt in Wegfall.
Weimar, den 1. Dezember 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
(153) III. Mit Zustimmung des Vorstandes der Thüringischen Versicherungs-
anstalt werden die Gemeinde-Vorstände von
Weimar,
Eisenach,
Apolda,
Jena,
Ilmenau
auf Grund des § 60 des Invalidenversicherungsgesetzes in der Fassung vom
13. Juli 1899 hiermit als „untere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des § 57
bezeichnet und mit der Wahrnehmung der in den §§ 57, 58 des angeführten
Gesetzes vorgesehenen Geschäfte betraut.
Weimar, den 1. Dezember 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.