Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Für jede Kalenderwoche, in welcher eine versicherungspflichtige Beschäftigung stattgefunden hat, ist ein Beitrag zu entrichten. Die Beitragsentrichtung erfolgt durch Einkleben 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Arbeitgeber und Versicherte dürfen Marken nur dadurch entwerthen, daß auf den- 
selben der Entwerthungstag in Ziffern, z. B. 15. 3. 01, angegeben wird. Marken für 
Zeitabschnitte von mehr als einer Woche müsten immer entwerthet werden. Marken, 
welche vom Versicherten statt des Arbeitgebers eingeklebt werden, sind bei Verlust des 
Erstattungsanspruchs zu entwerthen (§§ 114 und 145 Abs. 2). 
  
Aufrechnung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Zahl der Wochen, für welches in 
Beiträge entrichtet sind [Lohnklasse 
Dauer bescheinigter Krankheiten Dauer militärischer Dienstleistungen 
vom bis einschließlich vom bis einschließlich 
1 * (Ort und 
: ; Datum::::::.. 
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SZ 8 
. E (Auf- 
"t !6§5r5r rechnunss. – 
#- der-Müste stelle: 
von Marken für die entsprechende Zahl von Wochen; dabei sind die Felder, von oben links beginnend, in fortlaufender Reihe zu bekleben.
	        
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