Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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legung einer solchen Streitigkeit vor der zu deren Entscheidung zuständigen 
Behörde abgeschlossen worden sind, die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften 
der Civilprozeßordnung statt. 
Welchen Verwaltungsbehörden Vollstreckungsbefugnisse gemäß Abs. 1 zu— 
stehen, wird durch landesherrliche Verordnung bestimmt. Insoweit einzelne 
Verwaltungsbehörden solche Befugnisse nicht erhalten, ist zu bestimmen, auf 
welche Behörden die Vollstreckungsbefugniß für die Entscheidungen und Ver— 
fügungen der ersteren übertragen wird. 
8 2. 
Die Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden sind voll— 
streckbar, sobald dagegen Berufung an eine höhere Instanz oder auf den Rechts- 
weg nicht weiter stattfindet. Sie sind vorläufig vollstreckkar, sobald der Be- 
rufung der einen oder der anderen Art aufschiebende Wirkung versagt ist. 
Die Vollstreckungsbehörde kann, auch wenn die Voraussetzungen des Abf. 1 
Satz 2 nicht vorliegen, die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Entscheidung oder 
Verfügung anordnen, wenn mit dem Aufschube der Vollstreckung Gefahr ver- 
bunden ist. 
83. 
Die Vollstreckbarkeit oder vorläufige Vollstreckbarkeit ist in der Entscheidung 
oder Verfügung auszusprechen. 
Ist in der Entscheidung oder Verfügung die Vollstreckbarkeitserklärung 
nicht erfolgt, so ist die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in einer besonderen 
Verfügung auszusprechen. Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn 
diese Verfügung dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zuge- 
stellt wird. 
84. 
Ist eine Entscheidung oder Verfügung nur vorläufig vollstreckbar (8 2 
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2), so kann die Vollstreckungsbehörde dem Schuldner auf 
Antrag nachlassen, durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Zwangs- 
vollstreckung abzuwenden. 
Wird die Entscheidung oder Verfügung mit einem zulässigen Rechtsmittel 
angegriffen, so kann die Vollstreckungsbehörde auch ohne Sicherheitsleistung die 
Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen, auch gegen oder ohne Sicherheits- 
leistung die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufheben.
	        
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