Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Ausfertigung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung, soweit sie den Gerichten 
überwiesen ist, auf Grund eines Ersuchens der Vollstreckungsbehörde. 
In dem Auftrage oder dem Ersuchen muß die Person, gegen welche die 
Vollstreckung stattfinden soll, namentlich bezeichnet sein. 
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Vollstreckung gegen den Erben 
oder einen sonstigen Rechtsnachfolger des ursprünglichen Schuldners vorgenommen 
werden soll. 
8 12. 
Der Vollstreckungsbeamte wird durch den Besitz des ihm ertheilten Auf— 
trags zur Zwangsvollstreckung dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vor— 
nahme der Zwangsvollstreckung wie zur Empfangnahme der Zahlungen oder 
sonstigen Leistungen und zur wirksamen Quittungsleistung über das Empfangene 
ermächtigt. 
Nach Empfang der Leistungen ist dem Schuldner eine Quittung auszu— 
händigen. Die Ausfertigung des Auftrags ist an die Vollstreckungsbehörde 
zurückzugeben. 
§ 13. 
Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse 
des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. 
Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren und Behält- 
nisse öffnen zu lassen. 
Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt 
und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane 
nachsuchen. Ist militärische Hilfe erforderlich, so hat er sich an die Voll- 
streckungsbehörde zu wenden. 
8 14. 
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei 
einer in der Wohnung des Schuldners erfolgenden Vollstreckungshandlung weder 
der Schuldner noch eine zur Familie desselben gehörige oder in dieser Familie 
dienende erwachsene Person gegenwärtig, so hat der Vollstreckungsbeamte 2 groß- 
jährige Männer oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. 
8 15. 
Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgem einen Feiertagen darf der 
Vollstreckungsbeamte eine Vollstreckungshandlung nur auf besondere Anordnung
	        
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