Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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der Vollstreckungsbehörde vornehmen. Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume 
vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr 
Morgens und in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden 
von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgeus. 
Die Verfügung, durch welche die Anordnung ertheilt wird, ist bei der 
Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. 
8 16. 
Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung ein Proto— 
koll aufzunehmen. 
Das Protokoll muß enthalten: 
1. Ort und Zeit der Aufnahme; 
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der 
wesentlichen Vorgänge; 
3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt ist; 
4. die Unterschrift dieser Personen und die Bemerkung, daß die Unter- 
zeichnung nach vorgängiger Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht 
und nach vorgängiger Genehmigung erfolgt sei; 
5. die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten. 
Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden 
können, so ist der Grund anzugeben. 
§ 17. 
Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Voll- 
streckungshandlungen gehören, sind von dem Vollstreckungsbeamten mündlich zu 
erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. 
Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat der Vollstreckungs- 
beamte eine Abschrift des Protokolls demjenigen, an welchen die Aufforderung 
oder Mittheilung zu richten ist, zuzustellen oder, wenn die Zustellung nicht am 
Orte der Zwangsvollstreckung bewirkt werden kann, durch die Post zu über- 
senden. Die Befolgung dieser Vorschrift ist zum Protokolle zu bemerken. Eine 
öffentliche Zustellung findet nicht statt. 
8 18. 
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche den Anspruch, 
die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei
	        
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