Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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§ 37. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die 
Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam eines zur Herausgabe be- 
reiten Dritten befinden. 
Befindet sich die Sache im Gewahrsam der Vollstreckungsbehörde oder 
derjenigen Stelle, für deren Rechnung die Vollstreckung stattfindet, so hat die 
Vollstreckungsbehörde deren Veräußerung nach den Vorschriften der 88 44 folg. 
anzuordnen. Von der getroffenen Anordnung ist der Schuldner in Kenntniß 
zu setzen. 
§ 38. 
Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet 
werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung 
in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher 
als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. 
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke hat, 
kann der Pfändung nach Maßgabe des § 19 widersprechen, sofern nicht die 
Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vor- 
gehenden Anspruch erfolgt ist. 
8 39. 
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: 
1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus- und Küchen— 
geräth, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände 
für den Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen 
Hausstandes unentbehrlich sind; 
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier Wochen 
erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, so— 
weit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden und ihre Be— 
schaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, 
der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag; 
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen 
zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt und zur Streu 
für dieselben auf vier Wochen erforderlichen Futter- und Streuvorräthen 
oder, soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden, dem 
zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrage, wenn die bezeichneten Thiere
	        
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