Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten 
Gegenstände. 
8 40. 
Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haus— 
halte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn 
ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch deren Verwerthung nur ein Erlös er— 
zielt werden würde, welcher zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht. 
8 41. 
Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt 
sind, und zur Pfändung von Gegenständen der im § 39 Nr. 4 bezeichneten Art 
bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, soll ein landwirthschaftlicher 
Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, daß der Werth der 
zu pfändenden Gegenstände den Betrag von eintausend Mark übersteigt. 
Inwieweit bei einem geringeren Werthe ein Sachverständiger zugezogen 
werden soll, bestimmt das Staatsministerium. 
8 42. 
Die gepfändeten Sachen sind auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde 
öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen 
Sachverständigen abzuschätzen. Die Vollstreckungsbehörden können die Ver— 
steigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. 
8 43. 
Gepfändetes Geld ist an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. 
Die Wegnahme des Geldes durch den Vollstreckungsbeamten gilt als 
Zahlung von Seiten des Schuldners. 
8 44. 
Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer 
Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Schuldner sich 
mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder dieselbe erforderlich 
ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu versteigernden 
Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren Auf— 
bewahrung zu vermeiden.
	        
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