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13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten
Gegenstände.
8 40.
Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haus—
halte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn
ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch deren Verwerthung nur ein Erlös er—
zielt werden würde, welcher zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht.
8 41.
Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt
sind, und zur Pfändung von Gegenständen der im § 39 Nr. 4 bezeichneten Art
bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, soll ein landwirthschaftlicher
Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, daß der Werth der
zu pfändenden Gegenstände den Betrag von eintausend Mark übersteigt.
Inwieweit bei einem geringeren Werthe ein Sachverständiger zugezogen
werden soll, bestimmt das Staatsministerium.
8 42.
Die gepfändeten Sachen sind auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde
öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen
Sachverständigen abzuschätzen. Die Vollstreckungsbehörden können die Ver—
steigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
8 43.
Gepfändetes Geld ist an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern.
Die Wegnahme des Geldes durch den Vollstreckungsbeamten gilt als
Zahlung von Seiten des Schuldners.
8 44.
Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer
Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Schuldner sich
mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder dieselbe erforderlich
ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu versteigernden
Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren Auf—
bewahrung zu vermeiden.