Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 50. 
Lautet ein Werthpapier auf Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde be— 
rechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, sofern dies zulässig 
ist, auf den Inhaber zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an 
Stelle des Schuldners abzugeben. 51 
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte 
ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der 
Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat die Vollstreckungsbehörde die Aberntung 
bewirken zu lassen. § 52 
Die Vollstreckungsbehörde kann, sofern dies aus besonderen Gründen zweck- 
mäßig erscheint, anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sache in 
anderer Weise oder an einem anderen Orte, als in den vorstehenden Paragraphen 
bestimmt ist, stattzufinden habe. §*ib2 
Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll 
aufzunehmende Erklärung des Vollstreckungsbeamten, daß er die Sachen im 
Auftrage der Vollstreckungsbehörde pfände. 
Ist die erste Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde 
oder im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung bewirkt, so ist eine Abschrift 
des Protokolls der Vollstreckungsbehörde bezüglich dem Gerichtsvollzieher zuzu- 
stellen, die zuerst gepfändet haben. 
Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntniß zu setzen. 
Die Versteigerung des Pfandgegenstandes erfolgt für alle betheiligten 
Gläubiger. s 54 
Erfolgt eine mehrfache Pfändung desselben Gegenstandes im Auftrage ver— 
schiedener Vollstreckungsbehörden, so ist die Versteigerung von derjenigen Behörde 
auszuführen, in deren Auftrage die erste Pfändung stattgefunden hat. 
855. 
Wird eine bereits im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gepfändete 
Sache im Verwaltungswege gepfändet, oder wird eine bereits im Verwaltungswege 
gepfändete Sache im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gepfändet, so liegt 
die fernere Erledigung der im Verwaltungswege verfügten Zwangsvollstreckung dem 
Gerichtsvollzieher ob, welchem die gerichtliche Zwangsvollstreckung übertragen ist.
	        
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