Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt 
der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne 
Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach 
der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter 
Hinterlegung des Erlöses demjenigen Amtsgericht anzuzeigen, in dessen Bezirk die 
Pfändung erfolgt ist. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden 
Schriftstücke beizufügen. 
Die Vertheilung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der 
§§ 872—882 der Civilprozeßordnung. 
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen 
und andere Vermögensrechte. 
§ 56. 
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde 
durch schriftliche Verfügung dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu 
zahlen, und an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die 
Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten. Zugleich ist die 
Forderung demjenigen, für dessen Rechnung die Pfändung erfolgt, zur Einziehung 
zu überweisen. 
Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung 
und Ueberweisung als bewirkt anzusehen. Von der Zustellung ist der Schuldner 
in Kenntniß zu setzen. 
§ 57. 
Ist der Drittschuldner eine öffentliche Kasse, so genügt an Stelle der Pfändung 
und Ueberweisung der Forderung die schriftliche Verfügung an die betreffende Kasse- 
stelle, daß der beizutreibende Betrag nicht an den Schuldner auszuzahlen, sondern 
an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern sei. 
Mit dem Eingang dieser Verfügung bei der Kassestelle ist die Pfändung und 
die Ueberweisung als bewirkt anzusehen. Von der getroffenen Verfügung ist der 
Schuldner in Kenntniß zu setzen. 
8 658. 
Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von 
welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Ein— 
ziehung der Forderung abhängig ist. 
1899 99
	        
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