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Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt
der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne
Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach
der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter
Hinterlegung des Erlöses demjenigen Amtsgericht anzuzeigen, in dessen Bezirk die
Pfändung erfolgt ist. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden
Schriftstücke beizufügen.
Die Vertheilung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der
§§ 872—882 der Civilprozeßordnung.
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen
und andere Vermögensrechte.
§ 56.
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde
durch schriftliche Verfügung dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu
zahlen, und an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die
Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten. Zugleich ist die
Forderung demjenigen, für dessen Rechnung die Pfändung erfolgt, zur Einziehung
zu überweisen.
Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung
und Ueberweisung als bewirkt anzusehen. Von der Zustellung ist der Schuldner
in Kenntniß zu setzen.
§ 57.
Ist der Drittschuldner eine öffentliche Kasse, so genügt an Stelle der Pfändung
und Ueberweisung der Forderung die schriftliche Verfügung an die betreffende Kasse-
stelle, daß der beizutreibende Betrag nicht an den Schuldner auszuzahlen, sondern
an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern sei.
Mit dem Eingang dieser Verfügung bei der Kassestelle ist die Pfändung und
die Ueberweisung als bewirkt anzusehen. Von der getroffenen Verfügung ist der
Schuldner in Kenntniß zu setzen.
8 658.
Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von
welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Ein—
ziehung der Forderung abhängig ist.
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