Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Ueberweisungs-Verfügung gilt, auch wenn sie mit Unrecht erlassen ist, zu 
Gunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, 
bis sie aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntniß des Drittschuldners gelangt. 
Der Schuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nöthige 
Auskunft zu ertheilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden heraus- 
zugeben. Die Herausgabe kann im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 73 er- 
wirkt werden. 
859. 
Besteht eine Hypothek für die gepfändete Forderung, so hat die Unterpfands- 
behörde auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde die Pfändung und die Ueberweisung 
der Forderung in das Hypothekenbuch einzuzeichnen. 
Von dem Zeitpunkte an, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, 
erfolgt die Pfändung und Ueberweisung einer Forderung, für welche eine Hypothek 
besteht, nach §§ 830, 837 der Civilprozeßordnung. 
9 60. 
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche 
durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Voll- 
streckungsbeamte diese Papiere in Besitz nimmt. 
861. 
Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer 
ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt 
sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. 
8 62. 
Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch dasjenige Einkommen 
betroffen, welches der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der 
Uebertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 
Diese Bestimmung findet auf den Fall der Aenderung des Dienstherrn keine 
Anwendung. 
863. 
Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat der Drittschuldner binnen zwei 
Wochen, von der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, der Vollstreckungsbehörde 
zu erklären:
	        
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