Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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5. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppen- 
theil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören; 
6. die Pensionen der Wittwen und Waisen und die denselben aus Wittwen- 
und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studien- 
stipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter; 
7. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der Be- 
amten, der Geistlichen, sowie der Aerzte und Lehrer an öffentlichen Anstalten; 
die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einstweiligen oder 
dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu 
gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt. 
Uebersteigen in den Fällen Nr. 6 und 7 das Diensteinkommen, die Pension 
oder die sonstigen Bezüge die Summe vom 1500 Mark für das Jahr, so ist der dritte 
Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen. 
Die nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Verletzung des 
Körpers oder der Gesundheit zu entrichtende Geldrente ist nur soweit der Pfändung 
unterworfen, als der Gesammtbetrag die Summe von 1500 Mark für das Jahr 
übersteigt. 
Bezüglich der Zulässigkeit der Pfändung des Arbeits= oder Dienstlohnes ver- 
bleibt es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes- 
gesetzblatt 1869 Seite 242 und 1871 Seite 63, Reichsgesetzblatt 1897 Seite 159). 
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, 
und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder der 
Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein 
Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. 
§ 67. 
Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung 
nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. 
Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung 
kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete 
Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. 
8 68. 
Der Pflichttheilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch 
Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
	        
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