Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

651 
dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur Familie des 
Schuldners gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben 
oder zur Verfügung gestellt. 
Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat 
der Vollstreckungsbeamte die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal 
zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen. 
Verzögert der Schuldner die Abforderung, so hat auf Antrag der Vollstreckungs- 
behörde das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Vollstreckung erfolgt, den Verkauf der 
Sachen und die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. 
8 76. 
Soll eine Handlung erwirkt werden, deren Vornahme ausschließlich von dem 
Willen des dazu Verpflichteten abhängt, so ist die Vollstreckungsbehörde befugt, den— 
selben zur Vornahme der Handlung durch Androhung von Geldstrafen bis zum 
Gesammtbetrage von 1000 Mark oder durch Haft bis zu 3 Monaten anzuhalten. Kann 
die zu erwirkende Handlung durch einen Dritten vorgenommen werden, so ist die 
Vollstreckungsbehörde auch befugt, die Handlung auf Kosten des dazu Verpflichteten 
vornehmen zu lassen. 
Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich den Verpflichteten zur Vorauszahlung 
der Kosten verurtheilen, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, 
unbeschadet des Rechts der Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen 
größeren Aufwand verursacht. 
Soll die Unterlassung einer Handlung oder die Duldung der Vornahme einer 
Handlung erwirkt werden, so ist die Vollstreckungsbehörde befugt, den zur Unter- 
lassung oder Duldung Verpflichteten für jede Zuwiderhandlung Geldstrafe bis zu 
1000 Mark oder Haftstrafe bis zu 3 Monaten anzudrohen. 
Die nach den Bestimmungen in Abs. 1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen sind 
im Falle des Ungehorsams von der Vollstreckungsbehörde für verwirkt zu erklären 
und zu vollstrecken. Die Gesammtstrafe darf ein Jahr Haft nicht übersteigen. 
877. 
Halten Gemeindevorstände bei Anwendung der Bestimmungen des 8 76 für 
nothwendig, eine 150 Mark Geld oder 14 Tage Haft übersteigende Zwangsstrafe anzu- 
drohen, so haben sie vorher die Genehmigung des Bezirksdirektors einzuholen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.