Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 42. Weimar. 18. Dezember 1899.
Inhalt: Ausführungs-Verordnung vom 12. Dezember 1899 zur Hinterlegungsordnung vom 29. November 1899,
Seite 655.
Ausführungs-Verordnung
vom 12. Dezember 1899
zur Hinterlegungsordnung vom 29. November 1899.
(156] Auf Grund von § 46 Abs. 2 und 3 der Hinterlegungsordnung vom 29. November
1899 wird zur Ausführung dieses Gesetzes was folgt verordnet:
Art. 1.
Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so sind die Geschäfte der Hinter-
legungsstelle durch die Geschäftsordnung einem derselben zu übertragen.
Dem Richter ist ein Gerichtsschreibereibeamter beizuordnen, der zugleich die in §§ 3,
4 und 18 der Hinterlegungsordnung vorgesehenen Obliegenheiten des zweiten Beamten
zu erfüllen hat.
Für jeden der beiden Beamten ist ein Stellvertreter zu bestimmen.
Art. 2.
Der Zinssatz für hinterlegtes Geld (§ 6 der Hinterlegungsordnung) wird bis auf
Weiteres mit zwei vom Hundert festgesetzt. Aenderungen des Zinssatzes werden in dem
amtlichen Nachrichtsblatt bekannt gemacht.
1899 101