Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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verurtheilt werden. Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören. Die 
Entscheidung erfolgt gebührenfrei. 
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Vor— 
schriften des § 4 finden Anwendung. 
Fälligkeit der Kosten. 821. 
Soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist, werden die 
Gebühren mit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, die Auslagen 
mit ihrer Entstehung fällig. 
Gebühren, die nach Kalenderjahren oder Rechnungsjahren anzusetzen sind, 
werden je mit dem Schlusse des Kalender- oder Rechnungsjahres fällig. 
Kostenvorschußpflicht. 822. 
Bei jedem Antrage auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare 
Auslagen verbunden sind, ist ein zu deren Deckung hinreichender Vorschuß 
von dem Antragsteller zu zahlen. Die Höhe des Vorschusses bestimmt das 
Gericht. 
Das Gericht kann die Vornahme der Handlung von der Zahlung des 
Vorschusses abhängig machen, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, daß mit 
der Verzögerung ein nicht zu ersetzender Nachtheil verbunden ist. Ueber Ein— 
wendungen gegen eine derartige Anordnung wird im Aufsichtswege entschieden. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bleibt 
bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem Andern auferlegt oder 
von einem Andern übernommen sind. Ingleichen findet eine Zurückzahlung 
des geleisteten Vorschusses nur insoweit statt, als der Betrag des Vorschusses 
den bei Beendigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren 
und Auslagen übersteigt. Die Vorschrift in § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. 
§ 23. 
Ausländer, welche die Vornahme einer gebührenpflichtigen Handlung 
beantragen, haben neben dem in § 22 bestimmten Auslagenvorschuß einen 
Gebührenvorschuß in Höhe der für die Verrichtung geschuldeten Gebühr zu 
zahlen. 
Die Vorschriften des § 22 Abs. 2, 3, sowie die Vorschriften des § 85 
Abs. 2 Nr. 1 und Abf. 3 des deutschen Gerichtskostengesetzes finden entsprechende 
Anwendung. 
Zurückbehaltung von ur- 8 24. 
kunden bis zur Zahlung Alle nicht von Amtswegen zu ertheilenden Zeugnisse, Ausfertigungen 
der Kosten. und Abschriften sind erst nach Entrichtung der in der Sache erwachsenen 
Kosten, einschließlich der Kosten des zu Grunde liegenden Geschäfts, dem Em- 
pfangsberechtigten auszuhändigen. Das Gleiche gilt, soweit gerichtliche Ur- 
kunden in Urschrift hinausgegeben werden, von der Aushändigung der Urschrift.
	        
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