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verurtheilt werden. Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören. Die
Entscheidung erfolgt gebührenfrei.
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Vor—
schriften des § 4 finden Anwendung.
Fälligkeit der Kosten. 821.
Soweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist, werden die
Gebühren mit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, die Auslagen
mit ihrer Entstehung fällig.
Gebühren, die nach Kalenderjahren oder Rechnungsjahren anzusetzen sind,
werden je mit dem Schlusse des Kalender- oder Rechnungsjahres fällig.
Kostenvorschußpflicht. 822.
Bei jedem Antrage auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare
Auslagen verbunden sind, ist ein zu deren Deckung hinreichender Vorschuß
von dem Antragsteller zu zahlen. Die Höhe des Vorschusses bestimmt das
Gericht.
Das Gericht kann die Vornahme der Handlung von der Zahlung des
Vorschusses abhängig machen, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, daß mit
der Verzögerung ein nicht zu ersetzender Nachtheil verbunden ist. Ueber Ein—
wendungen gegen eine derartige Anordnung wird im Aufsichtswege entschieden.
Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bleibt
bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem Andern auferlegt oder
von einem Andern übernommen sind. Ingleichen findet eine Zurückzahlung
des geleisteten Vorschusses nur insoweit statt, als der Betrag des Vorschusses
den bei Beendigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren
und Auslagen übersteigt. Die Vorschrift in § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 23.
Ausländer, welche die Vornahme einer gebührenpflichtigen Handlung
beantragen, haben neben dem in § 22 bestimmten Auslagenvorschuß einen
Gebührenvorschuß in Höhe der für die Verrichtung geschuldeten Gebühr zu
zahlen.
Die Vorschriften des § 22 Abs. 2, 3, sowie die Vorschriften des § 85
Abs. 2 Nr. 1 und Abf. 3 des deutschen Gerichtskostengesetzes finden entsprechende
Anwendung.
Zurückbehaltung von ur- 8 24.
kunden bis zur Zahlung Alle nicht von Amtswegen zu ertheilenden Zeugnisse, Ausfertigungen
der Kosten. und Abschriften sind erst nach Entrichtung der in der Sache erwachsenen
Kosten, einschließlich der Kosten des zu Grunde liegenden Geschäfts, dem Em-
pfangsberechtigten auszuhändigen. Das Gleiche gilt, soweit gerichtliche Ur-
kunden in Urschrift hinausgegeben werden, von der Aushändigung der Urschrift.