Wahl des Kostenansatzes
innerhalb eines gesetz-
lichen Mindest-
Höchstbetrags.
Werthsberechnung.
und
667
g 26.
Soweit in dem Gesetze für den Ansatz einer Gebühr ein Spielraum
innerhalb eines gesetzlichen Mindest- und Höchstbetrags gelassen ist, ist der
Ansatz unter Berücksichtigung des Vermögensinteresses der Betheiligten einer—
seits und der Mühewaltung des Gerichts andrerseits von dem Gerichte nach
freiem Ermessen zu bestimmen.
8 36.
Soweit für den Gebührenansatz der Werth des Gegenstandes maßgebend
ist, wird dieser von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt.
827.
Für die Werthsberechnung ist, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist,
der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren entscheidend.
Maßgebend für den in Ansatz zu bringenden Werth ist nur der Haupt-
gegenstand des Geschäfts. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden, Vertrags-
strafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegen-
stand eines besonderen Geschäftes bilden.
8 28.
Bei der Berechnung des Werthes einer Sache ist nur der gemeine Werth
in Betracht zu ziehen. Der Werth der Sache ist auch dann maßgebend,
wenn deren Besitz den Gegenstand des Geschäftes bildet. Handelt es sich um
den Antheil an einer Sache, so ist nur der Werth dieses Antheils maßgebend.
Bei kurshabenden Werthpapieren ist der Tageskurs als Werth anzu—
sehen. Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen
Summen erfolgt nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom Bundes-
rath festgesetzten Mittelwerthen und, soweit solche nicht bestimmt sind, nach
dem laufenden Kurse.
Handelt es sich um den Verkauf einer Sache, so ist als Werth der
Betrag des vereinbarten Kaufpreises unter Hinzurechnung des Werthes vor-
behaltener Nutzungen und ausbedungener Nebenleistungen in Ansatz zu bringen.
Bei Grundstücken ist dem für das Grundstück bedungenen Kaufpreise der
Kaufpreis für die Zubehörstücke zuzurechnen, an denen der Erwerber mit dem
Eigenthum an dem Grundstück das Eigenthum erlangt. Besteht die Gegen-
leistung ganz oder zum Theil in Auszugs= (Leibgedings-, Leibzuchts-, Alten-
theils-) Leistungen, so sind bei deren Veranschlagung Wohnung, Heizung und
Beleuchtung nur dann besonders zu berechnen, wenn eine abgesonderte Woh-
nung bedungen ist.
Ist die Vermuthung begründet, daß der Kaufpreis dem Gerichte gegen-
über auf einen geringeren Betrag angegeben sei, als der Käufer in Wahrheit
zu leisten hat, oder daß der Kaufpreis in freigebiger Absicht niedriger bestimmt