Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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sei, als der wahre Werth der Sache beträgt, so ist der letztere Werth (Abs. 1) 
der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen. 
8 29. 
Der Werth eines Pfandrechtes, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicher- 
stellung einer Forderung wird bestimmt durch den Betrag der zu sichernden 
Forderung. Bedingte Forderungen werden wie unbedingte behandelt. Hat 
der Gegenstand des Pfandrechts oder der Hypothek einen geringeren Werth, 
so ist dieser maßgebend. 
Bei Vorrangseinräumungen ist der Werth des vortretenden Rechts und, 
wenn der Betrag des zurücktretenden Rechts der geringere ist, dieser maßgebend. 
8 30. 
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen 
diese für das Grundstück des Berechtigten hat, und, wenn der Betrag, um 
welchen sich der Werth des belasteten Grundstücks durch die Dienstbarkeit 
mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt. 
8 31. 
Der Werth eines Mieth- oder Pachtrechts wird durch den Betrag des auf 
die gesammte Mieth- oder Pachtzeit fallenden Zinses und, wenn der fünf— 
undzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, durch diesen Be— 
trag bestimmt. 
Bei unbestimmter Dauer der Mieth- oder Pachtzeit wird der dreifache 
Betrag, bei landwirthschaftlichen Grundstücken der fünffache Betrag des ein— 
jährigen Zinses der Werthsberechnung zu Grunde gelegt. Ist jedoch die 
Kündigung erst für einen späteren Zeitpunkt zulässig, so ist dieser Zeitpunkt 
maßgebend. 
. 32. 
Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 
wird nach dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet, und zwar 
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall 
des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist; 
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder be- 
stimmter Dauer des Bezugsrechts; bei bestimmter Dauer des Bezugs- 
rechts ist der Gesammtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn 
er der geringere ist. 
Bei den auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsansprüchen wird 
der Werth des Rechtes auf die wiederkehrenden Leistungen, falls nicht der Ge- 
sammtbetrag der künftigen Bezüge geringer ist, auf den fünffachen Betrag 
des einjährigen Bezugs berechnet. Das Gleiche gilt bei den nach den
	        
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